- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Irrtümer
Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
1.Verstehen
Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale: Irrtum über nach wertender Betrachtung auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmale; z.B. Fremdheit der Sache, Gewahrsam oder Rechtswidrigkeit der Zueignung beim Diebstahl
Irrtum innerhalb der Parallelwertung in Laiensphäre: Täter hat nicht einmal laienmäßig Unrecht erkannt; z.B. glaubt Geldschuld sei Stückschuld und denkt, er hätte deshalb ein Anrecht auf weggenommene Geldscheine (⇨ aus seiner Sicht keine Rechtswidrigkeit der Zueignung)
Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
Irrtum außerhalb der Parallelwertung in Laiensphäre: z.B. erkennt laienmäßig, dass Strichliste auf Bierdeckel dem Beweis der Anzahl der getrunkenen Biere dient, aber hält Urkunden nur für unterschriebene Dokumente
Als Subsumtionsirrtum handelt es sich um einen Verbotsirrtum, § 17 StGB
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn sich der Täter über die Auslegung von auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen irrt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T nimmt eine Sache an sich, die er für herrenlos hält, die aber tatsächlich im Eigentum von O steht, was für T nicht erkennbar war. Wie ist Ts Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?
T nimmt ein Fahrrad, das vor einem Haus steht, weil er glaubt, der Besitzer habe das Fahrrad aufgegeben. Tatsächlich hat der Besitzer das Fahrrad nur kurzfristig dort abgestellt, was T sich hätte denken können. Hat T sich strafbar gemacht?
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