Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht

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Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht

Verankerung des Unionsrechts im nationalen Recht, Art. 23 GG: Verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitgliedschaft Deutschlands in der EU ist Art. 23 GG; auch aus der Präambel ergibt sich, dass das Grundgesetz auf die Öffnung zur europäischen Rechtsordnung angelegt ist

  • Staatszielbestimmung, Art. 23 I 1 GG: Verpflichtung zur Mitwirkung an der Entwicklung der EU
  • Integrationshebel, Art. 23 I 2 GG: Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten (Legislative, Exekutive, Judikative)
    • Dadurch supranationale Wirkung des Unionsrechts ermöglicht
    • Struktursicherungsklausel, Art. 23 I 1 GG: Übertragung ist nur zulässig, wenn die EU über grundlegende demokratische, rechtsstaatliche, soziale und föderative Strukturen verfügt, die mit dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbar sind (sog. Strukturkongruenz)
    • Möglich aber nur in den Grenzen der Ewigkeitsklausel, Art. 23 I 3 GG i.V.m. Art. 79 III GG: Verfassungsidentität als Integrationsschranke; EU darf nicht in den unantastbaren Kerngehalt der Verfassungsidentität Deutschlands eingreifen (z.B. Menschenwürde, Demokratieprinzip, Volkssouveränität); kontrolliert durch Ultra-vires-Kontrolle des BVerfG
    • Formulierungsbeispiel: „Die [Verordnung] findet in Deutschland unmittelbar Anwendung, da der deutsche Gesetzgeber gem. Art. 23 I 2 GG die entsprechenden Hoheitsrechte durch das Zustimmungsgesetz auf die EU übertragen hat.

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