- Öffentliches Recht
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Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht
1.Verstehen
Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht
Verankerung des Unionsrechts im nationalen Recht, Art. 23 GG: Verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitgliedschaft Deutschlands in der EU ist Art. 23 GG; auch aus der Präambel ergibt sich, dass das Grundgesetz auf die Öffnung zur europäischen Rechtsordnung angelegt ist
Staatszielbestimmung, Art. 23 I 1 GG: Verpflichtung zur Mitwirkung an der Entwicklung der EU
Integrationshebel, Art. 23 I 2 GG: Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten (Legislative, Exekutive, Judikative)
Dadurch supranationale Wirkung des Unionsrechts ermöglicht
Struktursicherungsklausel, Art. 23 I 1 GG: Übertragung ist nur zulässig, wenn die EU über grundlegende demokratische, rechtsstaatliche, soziale und föderative Strukturen verfügt, die mit dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbar sind (sog. Strukturkongruenz)
Möglich aber nur in den Grenzen der Ewigkeitsklausel, Art. 23 I 3 GG i.V.m. Art. 79 III GG: Verfassungsidentität als Integrationsschranke; EU darf nicht in den unantastbaren Kerngehalt der Verfassungsidentität Deutschlands eingreifen (z.B. Menschenwürde, Demokratieprinzip, Volkssouveränität); kontrolliert durch Ultra-vires-Kontrolle des BVerfG
Formulierungsbeispiel: „Die [Verordnung] findet in Deutschland unmittelbar Anwendung, da der deutsche Gesetzgeber gem. Art. 23 I 2 GG die entsprechenden Hoheitsrechte durch das Zustimmungsgesetz auf die EU übertragen hat.“
2.Wiederholen
Wie sind die EU-Mitgliedschaft Deutschlands und das Unionsrecht im nationalen Recht verankert?
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