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Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht

AnwendungsvorrangEffet utileEffizienzgebotEuroparechtsfreundliche AuslegungSolangeUltra-vires-Kontrolle
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wie wird ein Konflikt zwischen Unionsrecht und nationalem Recht gelöst?

Merke

Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht

  • Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts aus Rechtsprechung des EuGH (insb. Van Gend & Loos): „Vorrangstellung“ in der Normenhierarchie, sonst wäre EU-Politik nicht wirksam durchführbar, wenn die Mitgliedstaaten durch eigene Rechtsakte einfach vom Unionsrecht abweichen könnten
  • Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Nationales Recht wird in Kollision mit Unionsrecht nicht angewendet, wenn ein Unionsrechtsbezug besteht
    • Aber kein Geltungsvorrang: Entgegenstehende nationales Recht wird nicht gebrochen (nicht nichtig) sondern im konkreten Fall lediglich nicht angewendet, d.h. nationale Norm bleibt existent und kann auf Sachverhalte ohne EU-Bezug weiterhin anwendbar sein
  • Wichtige Entscheidungen in der EuGH-Rechtsprechung
    • Van Gend & Loos: Unmittelbare Geltung von Unionsrecht, verleiht Einzelnem Rechte, da EUV mehr ist als nur Abkommen, das nur Vertragsschließende Mitgliedstaaten verpflichtet, sondern neue Rechtsordnung des Völkerrechts
    • Costa / E.N.E.L.: Anwendungsvorrang des Unionsrechts, aus teleologischen Erwägungen; Zweck der Harmonisierung wäre verfehlt, wenn Unionsrecht in verschiedenen Ländern verschieden ausgelegt würde

Wie ist die Mitgliedschaft Deutschlands in der EU im nationalen Recht verankert?

Merke

Verankerung des Unionsrechts im nationalen Recht, Art. 23 GG: Verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitgliedschaft Deutschlands in der EU ist Art. 23 GG; auch aus der Präambel ergibt sich, dass das Grundgesetz auf die Öffnung zur europäischen Rechtsordnung angelegt ist

  • Staatszielbestimmung, Art. 23 I 1 GG: Verpflichtung zur Mitwirkung an der Entwicklung der EU
  • Integrationshebel, Art. 23 I 2 GG: Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten (Legislative, Exekutive, Judikative)
    • Dadurch supranationale Wirkung des Unionsrechts ermöglicht
    • Struktursicherungsklausel, Art. 23 I 1 GG: Übertragung ist nur zulässig, wenn die EU über grundlegende demokratische, rechtsstaatliche, soziale und föderative Strukturen verfügt, die mit dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbar sind (sog. Strukturkongruenz)
    • Möglich aber nur in den Grenzen der Ewigkeitsklausel, Art. 23 I 3 GG i.V.m. Art. 79 III GG: Verfassungsidentität als Integrationsschranke; EU darf nicht in den unantastbaren Kerngehalt der Verfassungsidentität Deutschlands eingreifen (z.B. Menschenwürde, Demokratieprinzip, Volkssouveränität); kontrolliert durch Ultra-vires-Kontrolle des BVerfG
    • Formulierungsbeispiel: „Die [Verordnung] findet in Deutschland unmittelbar Anwendung, da der deutsche Gesetzgeber gem. Art. 23 I 2 GG die entsprechenden Hoheitsrechte durch das Zustimmungsgesetz auf die EU übertragen hat.
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Was bedeutet der Grundsatz des "Effet utile" im Europarecht?

Merke

Effet utile (frz., dt. „praktische Wirksamkeit“) / Effizienzgebot Art. 4 III EUV: Allgemeiner Auslegungs- und Anwendungsgrundsatz des Unionsrechts

  • Gebot praktischer Wirksamkeit des Unionsrechts, d.h. Wirksamkeit und Durchsetzung von EU-Rechtsakten und Vertragsbestimmungen müssen in den Mitgliedstaaten gewährleistet werden
  • Aus Loyalitätsgebot des Art. 4 III EUV, das die Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit und zur Vornahme aller geeigneten Maßnahmen verpflichtet
  • Konkrete Ausprägungen
    • Europarechtsfreundliche Auslegung: Europarecht geht immer vor, setzt sich immer durch (z.B. gegen lex-posterior-Regel oder gegen den Grundsatz pacta sunt servanda); nationale Normen (auch Verfassungsrecht) sind so auszulegen, dass Konflikte mit dem Unionsrecht vermieden werden und die Wirksamkeit des Unionsrechts gefördert wird
    • Unionskonformes Verhalten: Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen und den daraus folgenden Rechtsakten zu treffen

Wer ist zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht auf nationaler Ebene befugt?

Merke

Auslegung von Unionsrecht durch nationale Gerichte

  • Auslegung unionsrechtlicher Sekundärrechtsakte auf nationaler Ebene bei Fachgerichten: Die nationale Fachgerichtsbarkeit wendet das Unionsrecht im Rahmen des Anwendungsvorrangs grds. selbstständig an (d.h. auch bindend für BVerfG)
  • Auslegungskompetenz abhängig davon, ob offenkundig
    • Wenn Auslegung offenkundig („acte clair“ ohne Zweifel) ⇨ Auslegung durch nationales Gericht
    • Bei Zweifel an richtiger Auslegung ⇨ Pflicht zur Vorlage gem. Art. 267 AEUV an EuGH (EuGH ist in diesem Fall gesetzlicher Richter gem. Art. 101 I 2GG); zur Wahrung der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten

Nach welchem Maßstab prüft das BVerfG die Geltung von Unionsrecht?

Merke

Prüfungsmaßstab für Unionsrecht und durch Unionsrecht determinierte Hoheitsakte (nationales Recht und Gerichtsentscheidungen) für das BVerfG

  • EuGH: Absoluter Vorrang des Unionsrechts ggü. jeder Stufe nationalen Rechts, aus Effizienzgebot, Art. 4 III EUV
  • BVerfG: Differenziertere Sicht, Vorrang des Unionsrechts, solange Grundrechtsschutz durch EU
    • Als Grundlage für staatliches Handeln eigentlich am Maßstab der Grundrechte zu prüfen durch BVerfG
    • Prüfungskompetenz aber nicht ausgeübt solange EU u. EuGH vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleisten
    • Dahingehende Verfassungsbeschwerden grds. unzulässig
    • Aber Ultra vires-Kontrolle möglich, ob „ausbrechender Rechtsakt“ (d.h. EU handelt außerhalb ihrer Kompetenzen)
    • Rechtsgeschichte: Historische Entwicklung der Rspr. des BVerfG; Insb. „Solange-Rspr.“ (deutsches Wort „solange“, nicht etwa französisch ausgesprochen)
      • 1974 Solange I: BVerfG prüft solange kein gleichwertiger Grundrechtsschutz durch EU gewährleistet ⇨ Grenze Europarecht in Grundrechten
      • 1986 Solange II: BVerfG prüft nicht solange gleichwertiger Grundrechtsschutz durch EU gewährleistet ⇨ Vorbehalt wieder zu prüfen
      • 1993 Maastricht: Kooperationsverhältnis zwischen BVerfG und EuGH; Entscheidung des EuGH vorrangig; angedeutet, dass Ultra-vires-Kontrolle möglich
      • 2001 Bananenmarkt: Bestätigung Solange II; Einzelner muss darlegen, dass Grundrechtsschutz nicht gegeben
      • 2009 Lissabon: Ultra-vires-Kontrolle und Identitätskontrolle (Grundrechtskern) durch BVerfG
      • 2010 Honeywell: Ultra-vires-Kontrolle jedenfalls, wenn Maßnahme offensichtlich außerhalb Kompetenzen
      • 2014 OMT (EZB kann Staatsanleihen in unbeschränkter Höhe kaufen): Ausbrechender europäischer Rechtsakt festgestellt ⇨ EuGH vorgelegt (von diesem als Kompetenz der EU anerkannt)
    • Formulierungsvorschlag: „Nach Rechtsprechung des BVerfG insbesondere in den Entscheidungen Solange I, II, Maastricht, Bananenmarkt und Lissabon besteht Grundrechtsschutz auf der EU-Ebene. Eine erneute Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes ist daher ausgeschlossen, es sei denn, der Schutz ist anhaltend und schwerwiegend verletzt. Es besteht ein Kooperationsverhältnis zwischen EuGH und BVerfG.
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