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Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbot

Grundfreiheiten und DiskriminierungsverbotGrundfreiheitenFreizügigkeitWarenverkehrsfreiheitArbeitnehmerfreizügigkeitDienstleistungsfreiheitNiederlassungsfreiheit
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter den unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbot?

Merke

Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbot: Rechtlichen Fundamente für freien Verkehr im Binnenmarkt

  • Zweck: Dienen der Beseitigung nationaler Handelshemmnisse und Beschränkungen
  • Verhältnis und Subsidiarität
    • Spezielle Grundfreiheiten: Vorrangig wegen Spezialität, da sie konkrete Marktbereiche schützen (z.B. Art. 45 AEUV für Arbeitnehmer)
    • Allgemeines unionsrechtliches Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV: Allgemeiner Auffangtatbestand, gilt immer dann, wenn Unionsbezug, aber keine der speziellen Grundfreiheiten einschlägig

Was versteht man unter Grundfreiheiten und welche Grundfreiheiten musst du kennen?

Merke

Grundfreiheiten: Unmittelbar geltende subjektive Rechte, die den freien grenzüberschreitenden Austausch von wirtschaftlichen Leistungen (Waren, Personen, Dienstleistungen, Kapital) im Binnenmarkt gewährleisten

  • Die einzelnen Grundfreiheiten im Überblick
    • Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht, Art. 21 I AEUV: 3 Monate unbeschränkt, nach 5 Jahren Recht auf Daueraufenthalt; losgelöst von wirtschaftlichen Bezug; ausgestaltet in Freizügigkeitsrichtlinie
    • Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV: Freier Austausch von Waren im Binnenmarkt
    • Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV: Freie Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit
    • Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV: Freie Ausübung vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit
    • Niederlassungsfreiheit, Art. 45 ff. AEUV: Freie Ausübung dauerhafter selbständiger Erwerbstätigkeit
    • Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 ff. AEUV: Freier Transfer von Geldkapital und Sachkapital
    • Geprüft mit dem üblichen Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte: Schutzbereich, Eingriff, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • Unmittelbare Anwendbarkeit für Bürger: Subjektive Rechte
  • Aus den Grundfreiheiten ergeben sich auch Beschränkungs- und Diskriminierungsverbote (spezielle Ausprägungen des allgemeinen unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots, Art. 18 AEUV)
    • Offene Diskriminierung: Angeknüpft an Staatsangehörigkeit ⇨ kann nicht gerechtfertigt werden
    • Verdeckte: Angeknüpft an Voraussetzungen, die nur bei Deutschen vorliegen
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Wie können Eingriffe in die Grundfreiheiten durch die Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden?

Merke

Beschränkungen der Grundfreiheiten

  • Gesetzesvorbehalte („gilt nicht für…“)
  • Ungeschriebene Vorbehalte
    • Für Warenverkehr („Dassonville“, „Cassis de Dijon“, „Keck“): Eingriff zu rechtfertigen
    1. Aus zwingenden Erfordernissen der Allgemeinheit
      1. Wenn nicht offen diskriminierend
      2. Und verhältnismäßig
    • Übertragung der Grundsätze auf andere Grundfreiheiten („Gebhard“, „Bosman“, „Säger“)
  • Unionsgrundrechte, Art. 6 I und III EUV: Zweigliedriger Schutz
    • EU-Grundrechtecharta (GRCh): Bindet EU, Nationalstaaten nur bei Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht, nicht bei rein nationalen Angelegenheiten; rechtsverbindlich gem. Art. 6 I EUV
    • Gemeinsame Grundrechte der Mitgliedstaaten, Art. 6 III EUV

Was regelt das allgemeine Diskriminierungsverbot?

Merke

Unionsrechtliches Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV

  • Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten
  • Verlangt zumindest die Gleichbehandlung aller Unionsbürger mit Inländern
  • Unmittelbare Anwendbarkeit für Bürger: Subjektive Rechte
  • Beispiel: z.B. kann sich ein französischer Staatsbürger als Unionsbürger auch auf ein Deutschengrundrecht wie die Versammlungsfreiheit berufen gem. Art. 8 I GG i.V.m. Art. 18 AEUV
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Ziad T.

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