- Öffentliches Recht
- Europarecht
- Das Europarecht
Europarecht / Unionsrecht
Was versteht man unter Europarecht und wie ist es aufgebaut?
Europarecht / Unionsrecht: Umfasst die Rechtsordnung der Europäischen Union (EU) und die Beziehungen zwischen EU und Mitgliedstaaten
- Primärrecht: Grundlagen und „Verfassung“ der EU
- Sekundärrecht: Aus dem Primärrecht abgeleitete Rechtsakte
- Sekundärrecht muss mit Primärrecht vereinbar sein
Was gehört zum Primärrecht der Europäischen Union und welche Funktion hat es?
Primärrecht: Funktional „Verfassung“ der EU, da formprägende Regelungen; umfasst insb. das Vertragsrecht, also das Recht der EU-Verträge EUV und AEUV)
- Vertrag über die Europäische Union (EUV): Regelt institutionelle Grundlagen, insb. Grundprinzipien, Werte, Organe, Zuständigkeitsordnung
- Kürzer und programmatischer gehalten als AEUV
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Regelt Funktionieren der Union, insb. Grundfreiheiten, Binnenmarkt, Politikbereiche
- Ausführlicher und praxisnäher als EUV
- Protokolle über die Entstehung der EU
- EU-Grundrechtecharta (GRCh): Bindet EU, Nationalstaaten nur bei Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht, nicht bei rein nationalen Angelegenheiten
- Rechtsverbindlich gem. Art. 6 I EUV
- Allgemeine Rechtsgrundsätze (entdeckt durch EuGH): z.B. Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsverfahren
- Prinzipien zur Sicherheit des Unionsrechts: z.B. Staatshaftungsrecht für Nicht-/Schlechtumsetzung von Unionsrecht (z.B. Schadensersatzklage des Bürgers ggü. Mitgliedstaat für ihm eigentlich zustehende Begünstigung)
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Was gehört zum Sekundärrecht der Europäischen Union und welche Funktion hat es?
Sekundärrecht: Das von den Organen der Union (insb. Europäisches Parlament und Rat) auf der Grundlage des Primärrechts erlassene Recht
- Aus dem Primärrecht abgeleitete Rechtsakte der EU: Steht in der Normenhierarchie unter dem Primärrecht (muss also auch damit vereinbar sein)
- Rechtsakte der Union, Art. 288 AEUV
- Verordnungen: In den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht; z.B. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt direkt für Bürger und Unternehmen, ohne dass der deutsche Gesetzgeber sie in nationales Recht umsetzen muss
- Richtlinien: Müssen von Mitgliedstaaten in bestimmter Frist in nationales Recht umgesetzt werden; zur Harmonisierung nationaler Regelungen; z.B. Deutscher Gesetzgeber hat in Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie die §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf angepasst (Bürger beruft sich im Streitfall auf den § 437 BGB, nicht direkt auf die Richtlinie); nur ganz ausnahmsweise unmittelbare Wirkung von Richtlinien
- Beschlüsse: Einzelfallregelungen (ähnlich Verwaltungsakt)
- Außerdem Empfehlungen und Stellungnahmen
Autonome Auslegung: Aus sich heraus auslegen (z.B. nie „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ zur Begründung heranziehen)
Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Bürger direkt auf eine Richtlinie berufen?
Unmittelbare Wirkung von Richtlinien ohne Umsetzung in nationales Recht
- EuGH (Van Duyn, Ratti): Unmittelbare Geltung der Richtlinien bei Nicht- / Spätumsetzung
- Umsetzungsfrist abgelaufen
- Richtlinie hinreichend bestimmt
- Inhaltlich unbedingt (Umsetzung nicht im Ermessen des Mitgliedstaates)
- hM: Vermittelt Einzelnem subjektives Recht
- Aber nur vertikale Wirkung zwischen Bürger und Staat
- Keine Horizontale Wirkung zwischen Bürgern (zulasten eines Bürgen), da Richtlinie wirkt nur ggü. Staat wirkt, also auch nur zulasten des Staates (Sanktionsargument)
- Aber durch Richtlinie Begünstigter kann Schadensersatz gegen Staat wegen Nichtumsetzung geltend machen (Staatshaftungsrecht)
Was versteht man unter Harmonisierung und welche Formen der Harmonisierung werden unterschieden?
Harmonisierung: Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Binnenmarkt (Art. 114 AEUV)
- Mindestharmonisierung: EU legt nur Mindeststandard fest, Mitgliedstaaten sind berechtigt, strengere Schutzvorschriften beizubehalten oder zu erlassen (engl. „going beyond“, dt.: „darüber hinausgehen“)
- Umsetzungsspielraum für den Mitgliedstaat: Verfassungskonform auszufüllen, deutsches Grundrecht muss möglichst hohes Gewicht bekommen (sonst Grundrechtsverletzung)
- Vollharmonisierung / Maximalharmonisierung: EU legt einen abschließenden Standard fest, Mitgliedstaaten dürfen weder strengere noch lockerere Vorschriften erlassen
- Kein Umsetzungsspielraum, entgegenstehendes nationales Recht ist aufgrund des Anwendungsvorrangs bei Unionsrechtsbezug unanwendbar
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Ziad T.
Jurastudent
