Logo

Europarecht / Unionsrecht

EuroparechtUnionsrechtEU-RechtPrimärrechtPrimäres UnionsrechtEU-VerträgeEUV
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Europarecht und wie ist es aufgebaut?

Das Europarecht, auch Unionsrecht oder EU-Recht genannt, umfasst die gesamte Rechtsordnung der Europäischen Union und regelt die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten. Es gliedert sich in zwei große Bereiche: das Primärrecht und das Sekundärrecht.

Das Primärrecht bildet die Grundlagen und gewissermaßen die „Verfassung" der EU. Hierzu zählen insbesondere die Verträge, auf denen die Union beruht. Das Sekundärrecht hingegen umfasst diejenigen Rechtsakte, die aus dem Primärrecht abgeleitet werden, also auf dessen Grundlage erlassen werden. Dazu gehören etwa Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse. Aus diesem Stufenverhältnis folgt, dass das Sekundärrecht stets mit dem Primärrecht vereinbar sein muss.

Das Europarecht ist also die Rechtsordnung der EU, die sich in Primärrecht als Grundlage und daraus abgeleitetes Sekundärrecht unterteilt.

Merke

Europarecht / Unionsrecht: Umfasst die Rechtsordnung der Europäischen Union (EU) und die Beziehungen zwischen EU und Mitgliedstaaten

  • Primärrecht: Grundlagen und „Verfassung“ der EU
  • Sekundärrecht: Aus dem Primärrecht abgeleitete Rechtsakte
    • Sekundärrecht muss mit Primärrecht vereinbar sein

Was gehört zum Primärrecht der Europäischen Union und welche Funktion hat es?

Das Primärrecht der Europäischen Union erfüllt funktional die Rolle einer „Verfassung" der EU, da es die formprägende Regelungen enthält, auf denen die gesamte Unionsrechtsordnung aufbaut. Es umfasst insbesondere das Vertragsrecht, also das Recht der EU-Verträge EUV und AEUV, daneben aber noch weitere Rechtsquellen.

Die beiden zentralen Verträge unterscheiden sich in Umfang und Ausrichtung. Der Vertrag über die Europäische Union, kurz EUV, regelt die institutionellen Grundlagen der Union, insbesondere die Grundprinzipien, Werte, Organe und die Zuständigkeitsordnung. Er ist kürzer und programmatischer gehalten als der AEUV. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV, regelt demgegenüber das Funktionieren der Union, insbesondere die Grundfreiheiten, den Binnenmarkt und die einzelnen Politikbereiche. Er ist ausführlicher und praxisnäher als der EUV. Du kannst dir den Unterschied so merken: Der EUV legt fest, was die EU ist und wie sie organisiert ist, während der AEUV regelt, wie die EU konkret arbeitet.

Neben den beiden Verträgen gehören zum Primärrecht auch die Protokolle über die Entstehung der EU. Weiterhin zählt die EU-Grundrechtecharta, die GRCh, zum Primärrecht. Sie ist gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV rechtsverbindlich. Wichtig ist dabei, dass die GRCh zwar die EU selbst bindet, die Nationalstaaten jedoch nur bei Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht, nicht bei rein nationalen Angelegenheiten. Wenn ein Mitgliedstaat also eine Regelung trifft, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht hat, kann sich ein Betroffener nicht auf die GRCh berufen.

Darüber hinaus gehören zum Primärrecht die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die vom EuGH entdeckt worden sind. Ein Beispiel hierfür ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsverfahren. Schließlich zählen auch die Prinzipien zur Sicherheit des Unionsrechts zum primären Unionsrecht. Ein Beispiel dafür ist das Staatshaftungsrecht für die Nicht- oder Schlechtumsetzung von Unionsrecht. Darunter versteht man etwa die Möglichkeit eines Bürgers, im Wege einer Schadensersatzklage gegenüber dem Mitgliedstaat eine ihm eigentlich zustehende Begünstigung durchzusetzen, wenn der Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Das Primärrecht bildet also als funktionale „Verfassung" der EU die Grundlage der gesamten Unionsrechtsordnung und umfasst neben den EU-Verträgen EUV und AEUV auch die Protokolle, die EU-Grundrechtecharta, allgemeine Rechtsgrundsätze und Prinzipien zur Sicherheit des Unionsrechts.

Merke

Primärrecht: FunktionalVerfassung“ der EU, da formprägende Regelungen; umfasst insb. das Vertragsrecht, also das Recht der EU-Verträge EUV und AEUV)

  • Vertrag über die Europäische Union (EUV): Regelt institutionelle Grundlagen, insb. Grundprinzipien, Werte, Organe, Zuständigkeitsordnung
    • Kürzer und programmatischer gehalten als AEUV
  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Regelt Funktionieren der Union, insb. Grundfreiheiten, Binnenmarkt, Politikbereiche
    • Ausführlicher und praxisnäher als EUV
  • Protokolle über die Entstehung der EU
  • EU-Grundrechtecharta (GRCh): Bindet EU, Nationalstaaten nur bei Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht, nicht bei rein nationalen Angelegenheiten
    • Rechtsverbindlich gem. Art. 6 I EUV
  • Allgemeine Rechtsgrundsätze (entdeckt durch EuGH): z.B. Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsverfahren
  • Prinzipien zur Sicherheit des Unionsrechts: z.B. Staatshaftungsrecht für Nicht-/Schlechtumsetzung von Unionsrecht (z.B. Schadensersatzklage des Bürgers ggü. Mitgliedstaat für ihm eigentlich zustehende Begünstigung)
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Aufgaben zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Was gehört zum Sekundärrecht der Europäischen Union und welche Funktion hat es?

Das Sekundärrecht der Europäischen Union ist das von den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament und dem Rat, auf der Grundlage des Primärrechts erlassene Recht. Es handelt sich also um aus dem Primärrecht abgeleitete Rechtsakte der EU. Da das Sekundärrecht aus dem Primärrecht abgeleitet wird, steht es in der Normenhierarchie unter dem Primärrecht und muss daher auch mit diesem vereinbar sein.

Die einzelnen Rechtsakte der Union sind in Art. 288 AEUV geregelt. Dort finden sich verschiedene Handlungsformen, die sich in ihrer Wirkung und Verbindlichkeit deutlich unterscheiden.

Verordnungen sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Das bedeutet, dass sie ohne weiteren Umsetzungsakt direkt für Bürger und Unternehmen gelten. Ein anschauliches Beispiel ist die Datenschutz-Grundverordnung, die DSGVO: Sie gilt direkt für Bürger und Unternehmen, ohne dass der deutsche Gesetzgeber sie in nationales Recht umsetzen muss.

Richtlinien funktionieren anders. Sie müssen von den Mitgliedstaaten in einer bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt werden. Ihr Zweck liegt in der Harmonisierung nationaler Regelungen, das heißt, die Mitgliedstaaten sollen ihre jeweiligen Rechtsordnungen aneinander angleichen. Ein Beispiel: Der deutsche Gesetzgeber hat in Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie die §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf angepasst. Der Bürger beruft sich im Streitfall also zum Beispiel auf die kaufrechtlichen Mängelrechte aus § 437 BGB, nicht direkt auf die Richtlinie. Nur ganz ausnahmsweise kommt eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien in Betracht.

Beschlüsse sind Einzelfallregelungen, vergleichbar mit einem Verwaltungsakt im deutschen Recht. Außerdem kennt das Unionsrecht Empfehlungen und Stellungnahmen als weitere Handlungsformen.

Ein wichtiger Grundsatz im Umgang mit dem Sekundärrecht ist die autonome Auslegung. Begriffe des Unionsrechts sind aus sich heraus auszulegen und dürfen nicht einfach mit nationalen Begrifflichkeiten gleichgesetzt werden. Du darfst also beispielsweise nie den deutschen Begriff der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zur Begründung heranziehen, wenn du einen unionsrechtlichen Tatbestand prüfst.

Das Sekundärrecht umfasst also die aus dem Primärrecht abgeleiteten Rechtsakte der Union nach Art. 288 AEUV, wobei Verordnungen unmittelbar gelten, Richtlinien erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen und Beschlüsse Einzelfallregelungen darstellen.

Merke

Sekundärrecht: Das von den Organen der Union (insb. Europäisches Parlament und Rat) auf der Grundlage des Primärrechts erlassene Recht

  • Aus dem Primärrecht abgeleitete Rechtsakte der EU: Steht in der Normenhierarchie unter dem Primärrecht (muss also auch damit vereinbar sein)
  • Rechtsakte der Union, Art. 288 AEUV
    • Verordnungen: In den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht; z.B. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt direkt für Bürger und Unternehmen, ohne dass der deutsche Gesetzgeber sie in nationales Recht umsetzen muss
    • Richtlinien: Müssen von Mitgliedstaaten in bestimmter Frist in nationales Recht umgesetzt werden; zur Harmonisierung nationaler Regelungen; z.B. Deutscher Gesetzgeber hat in Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie die §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf angepasst (Bürger beruft sich im Streitfall auf den § 437 BGB, nicht direkt auf die Richtlinie); nur ganz ausnahmsweise unmittelbare Wirkung von Richtlinien
    • Beschlüsse: Einzelfallregelungen (ähnlich Verwaltungsakt)
    • Außerdem Empfehlungen und Stellungnahmen

Autonome Auslegung: Aus sich heraus auslegen (z.B. nie „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ zur Begründung heranziehen)

Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Bürger direkt auf eine Richtlinie berufen?

Grundsätzlich müssen Richtlinien erst in nationales Recht umgesetzt werden, bevor sie für den Einzelnen Wirkung entfalten. Doch was passiert, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie gar nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt? Hier kommt die unmittelbare Wirkung von Richtlinien ohne Umsetzung in nationales Recht ins Spiel.

Der EuGH hat in seinen Entscheidungen Van Duyn und Ratti eine unmittelbare Geltung der Richtlinien bei Nicht- oder Spätumsetzung anerkannt. Damit sich ein Bürger direkt auf eine Richtlinie berufen kann, müssen nach dem Prüfungsschema drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die Umsetzungsfrist abgelaufen sein. Solange der Mitgliedstaat noch Zeit hat, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sie noch nicht umgesetzt hat. Zweitens muss die Richtlinie hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass sich aus der Richtlinie klar und eindeutig ergibt, welche Rechte oder Pflichten sie begründet, sodass ein Gericht sie ohne weiteren Umsetzungsakt anwenden kann. Drittens muss die Richtlinie inhaltlich unbedingt sein, das heißt, ihre Umsetzung darf nicht im Ermessen des Mitgliedstaates stehen. Wenn die Richtlinie dem Mitgliedstaat also einen weiten Gestaltungsspielraum lässt, fehlt es an der Unbedingtheit.

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, vermittelt die Richtlinie nach herrschender Meinung dem Einzelnen ein subjektives Recht, auf das er sich berufen kann. Allerdings entfaltet die Richtlinie dabei nur eine vertikale Wirkung, also eine Wirkung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Eine horizontale Wirkung zwischen Bürgern besteht hingegen nicht. Die Richtlinie kann also nicht zulasten eines Bürgers herangezogen werden, da sie nur gegenüber dem Staat wirkt und dementsprechend auch nur zulasten des Staates Wirkung entfaltet. Dahinter steht das sogenannte Sanktionsargument: Der Staat soll für sein eigenes Versäumnis, die Richtlinie nicht umgesetzt zu haben, einstehen müssen, nicht aber der einzelne Bürger, der darauf keinen Einfluss hatte.

Kann ein durch die Richtlinie Begünstigter seine Rechte aufgrund der fehlenden horizontalen Wirkung nicht gegenüber einem anderen Bürger durchsetzen, steht ihm aber ein anderer Weg offen: Er kann Schadensersatz gegen den Staat wegen der Nichtumsetzung geltend machen. Grundlage dafür ist das unionsrechtliche Staatshaftungsrecht.

Die unmittelbare Wirkung von Richtlinien setzt also eine abgelaufene Umsetzungsfrist, hinreichende Bestimmtheit und inhaltliche Unbedingtheit voraus und entfaltet stets nur vertikale Wirkung zulasten des Staates, nicht zulasten anderer Bürger.

Merke

Unmittelbare Wirkung von Richtlinien ohne Umsetzung in nationales Recht

  • EuGH (Van Duyn, Ratti): Unmittelbare Geltung der Richtlinien bei Nicht- / Spätumsetzung

    1. Umsetzungsfrist abgelaufen

    2. Richtlinie hinreichend bestimmt

    3. Inhaltlich unbedingt (Umsetzung nicht im Ermessen des Mitgliedstaates)

    • hM: Vermittelt Einzelnem subjektives Recht

    • Aber nur vertikale Wirkung zwischen Bürger und Staat

      • Keine Horizontale Wirkung zwischen Bürgern (zulasten eines Bürgen), da Richtlinie wirkt nur ggü. Staat wirkt, also auch nur zulasten des Staates (Sanktionsargument)

    • Aber durch Richtlinie Begünstigter kann Schadensersatz gegen Staat wegen Nichtumsetzung geltend machen (Staatshaftungsrecht)

Was versteht man unter Harmonisierung und welche Formen der Harmonisierung werden unterschieden?

Harmonisierung bezeichnet die Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Binnenmarkt, geregelt in Art. 114 AEUV. Die Idee dahinter ist, dass unterschiedliche nationale Regelungen den freien Warenverkehr und den Wettbewerb im Binnenmarkt behindern können, weshalb die EU die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten einander annähert. Dabei werden zwei Formen der Harmonisierung unterschieden.

Die erste Form ist die Mindestharmonisierung. Hier legt die EU lediglich einen Mindeststandard fest. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, strengere Schutzvorschriften beizubehalten oder neu zu erlassen. Man spricht im Englischen von „going beyond", also „darüber hinausgehen": Der Mitgliedstaat darf über das von der EU vorgegebene Schutzniveau hinausgehen, er darf nur nicht dahinter zurückbleiben. Daraus ergibt sich ein Umsetzungsspielraum für den Mitgliedstaat. Diesen Spielraum muss er verfassungskonform ausfüllen, das heißt, das jeweilige deutsche Grundrecht muss dabei ein möglichst hohes Gewicht bekommen. Tut der Mitgliedstaat dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Wenn also etwa eine Richtlinie nur einen Mindestschutz für Arbeitnehmer vorgibt, kann der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung einen höheren Schutzstandard wählen und muss dabei die einschlägigen Grundrechte des Grundgesetzes bestmöglich zur Geltung bringen.

Die zweite Form ist die Vollharmonisierung, auch Maximalharmonisierung genannt. Hier legt die EU einen abschließenden Standard fest. Die Mitgliedstaaten dürfen weder strengere noch lockerere Vorschriften erlassen. Es besteht also kein Umsetzungsspielraum. Entgegenstehendes nationales Recht ist bei Unionsrechtsbezug aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Das bedeutet: Wenn eine vollharmonisierende Richtlinie ein bestimmtes Schutzniveau festlegt, darf der nationale Gesetzgeber dieses weder nach oben noch nach unten abändern, und bereits bestehende abweichende Regelungen werden verdrängt.

Harmonisierung meint also die Rechtsangleichung nationaler Vorschriften im Binnenmarkt, wobei die Mindestharmonisierung den Mitgliedstaaten einen verfassungskonform auszufüllenden Umsetzungsspielraum für strengere Regelungen belässt, während die Vollharmonisierung einen abschließenden Standard setzt und keinen Spielraum lässt.

Merke

Harmonisierung: Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Binnenmarkt (Art. 114 AEUV)

  • Mindestharmonisierung: EU legt nur Mindeststandard fest, Mitgliedstaaten sind berechtigt, strengere Schutzvorschriften beizubehalten oder zu erlassen (engl. „going beyond“, dt.: „darüber hinausgehen“)
    • Umsetzungsspielraum für den Mitgliedstaat: Verfassungskonform auszufüllen, deutsches Grundrecht muss möglichst hohes Gewicht bekommen (sonst Grundrechtsverletzung)
  • Vollharmonisierung / Maximalharmonisierung: EU legt einen abschließenden Standard fest, Mitgliedstaaten dürfen weder strengere noch lockerere Vorschriften erlassen
    • Kein Umsetzungsspielraum, entgegenstehendes nationales Recht ist aufgrund des Anwendungsvorrangs bei Unionsrechtsbezug unanwendbar

Häufig gestellte Fragen

Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Aufgaben zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht und zum Thema Europarecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Aufgaben und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+