Anspruch auf Verwaltungshandeln

Anspruch auf VerwaltungshandelnAnspruch

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Anspruch auf Verwaltungshandeln

Anspruch auf Verwaltungshandeln: Bürger kann unter bestimmten Voraussetzungen ein aktives Einschreiten der Verwaltung verlangen; z.B. Anspruch auf polizeiliches Tätigwerden zum Schutz vor Gefahren

  • Ausdruck der Leistungsverwaltung
  • Voraussetzungen
    1. Befugnis der Behörde: Objektive Rechtmäßigkeit der begehrten Handlung
    2. Verpflichtung der Behörde
      • Gebundene EntscheidungAnspruch auf begehrte Handlung
      • ErmessensentscheidungAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
      • Ermessenreduktion auf nullAnspruch auf begehrte Handlung
    3. Subjektiv-öffentliches Recht nach Schutznormtheorie: z.B. grds immer im Polizeirecht
  • Für Verpflichtungsklage in § 113 V VwGO prozedural verarbeitet

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