- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Grundlagen des Verwaltungshandelns
Anspruch auf Verwaltungshandeln
Wann besteht ein Anspruch auf Verwaltungshandeln?
Ein Anspruch auf Verwaltungshandeln liegt vor, wenn ein Bürger unter bestimmten Voraussetzungen ein aktives Einschreiten der Verwaltung verlangen kann. Ein Beispiel dafür ist der Anspruch auf polizeiliches Tätigwerden zum Schutz vor Gefahren. Ein solcher Anspruch ist Ausdruck der Leistungsverwaltung, also jenes Bereichs, in dem der Staat nicht eingreifend, sondern zugunsten des Bürgers tätig wird. Das Prüfungsschema des Anspruchs auf Verwaltungshandeln hat drei Voraussetzungen.
Erstens muss eine Befugnis der Behörde bestehen. Das bedeutet, dass die begehrte Handlung objektiv rechtmäßig sein muss. Die Behörde kann nur zu etwas verpflichtet werden, was sie auch tun darf.
Zweitens muss eine Verpflichtung der Behörde vorliegen. Hier kommt es darauf an, welche Art von Entscheidung die einschlägige Norm vorsieht. Bei einer gebundenen Entscheidung hat der Bürger einen Anspruch auf die begehrte Handlung selbst, weil die Norm der Behörde keinen Spielraum lässt. Bei einer Ermessensentscheidung besteht dagegen zunächst nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht auf ein bestimmtes Ergebnis. Liegt hingegen eine Ermessensreduktion auf Null vor, verdichtet sich der Anspruch wieder zu einem Anspruch auf die begehrte Handlung, weil nur noch eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre.
Drittens muss ein subjektiv-öffentliches Recht nach der Schutznormtheorie gegeben sein. Die einschlägige Norm muss also nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Interessen des Betroffenen dienen. Im Polizeirecht ist dies zum Beispiel grundsätzlich der Fall, weil die polizeilichen Befugnisnormen gerade auch den Schutz des einzelnen Bürgers bezwecken.
Im Prozessrecht wird dieser Anspruch für die Verpflichtungsklage in § 113 Abs. 5 VwGO prozedural verarbeitet. Diese Norm gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Behörde zur Vornahme des begehrten Verwaltungsakts zu verpflichten, wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Verwaltungshandeln setzt also eine Befugnis der Behörde, deren Verpflichtung und ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers voraus.
Anspruch auf Verwaltungshandeln: Bürger kann unter bestimmten Voraussetzungen ein aktives Einschreiten der Verwaltung verlangen; z.B. Anspruch auf polizeiliches Tätigwerden zum Schutz vor Gefahren
Ausdruck der Leistungsverwaltung
Voraussetzungen
Befugnis der Behörde: Objektive Rechtmäßigkeit der begehrten Handlung
Verpflichtung der Behörde
Gebundene Entscheidung ⇨ Anspruch auf begehrte Handlung
Ermessensentscheidung ⇨ Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Ermessenreduktion auf null ⇨ Anspruch auf begehrte Handlung
Subjektiv-öffentliches Recht nach Schutznormtheorie: z.B. grds. im Polizeirecht
Für Verpflichtungsklage in § 113 V VwGO prozedural verarbeitet
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