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Ermessensentscheidung, § 40 VwVfG

Entscheidung mit ErmessensspielraumEntscheidungen mit ErmessensspielraumErmessensentscheidungErmessensentscheidungenErmessenEntschließungsermessenAuswahlermessen
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter einer Ermessensentscheidung?

Merke

Ermessensentscheidung / Entscheidung mit Ermessensspielraum, § 40 VwVfG: Wenn die Behörde nach dem Gesetz einen Entscheidungsspielraum besitzt

  • Formulierungen z.B. „kann / darf / ist befugt
  • Eigener Entscheidungsspielraum: Nach Maßgabe gesetzlicher Leitlinien, insb. Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit im Einzelfall; ausnahmsweise subjektive Vorstellungen der Behörde maßgeblich
  • Regelmäßig, wenn Einzelfallgerechtigkeit nur durch eigenständige Entscheidung der Verwaltung herstellbar
  • Nur eingeschränkte Justiziabilität: Nur gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, insb. Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO
    • Keine gerichtliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme

Welche Arten des Ermessens werden unterschieden?

Merke
  • Arten des Ermessens: Entschließungsermessen und Auswahlermessen
  • Entschließungsermessen: Entscheidung ob Handlung oder Untätigbleiben
    • Opportunitätsprinzip: Keine Pflicht zum Tätigwerden
      • Legalitätsprinzip: Tätigwerden von Amts wegen; insb. repressive Strafverfolgungsbehörden, § 152 II StPO
  • Auswahlermessen: Entscheidung unter Alternativen
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Was versteht man unter intendiertem Ermessen?

Merke

Intendiertes Ermessen: Gesetz enthält Wertentscheidung, die bei Ermessensausübung zu berücksichtigen ist

Gibt es Fälle, in denen trotz Ermessensspielraum kein Ermessen besteht?

Merke

Ermessensreduktion auf Null: Ermessen derart reduziert, dass jede andere Entscheidung einen Ermessensfehler darstellt

  • Insb. wenn Anspruch auf Verwaltungshandeln besteht

  • Insb. bei Zusicherung gem. § 38 VwVfG

  • Insb. in Fällen der Selbstbindung der Verwaltung 

  • Insb. bei Verwirkung

In welchen Fällen ist die Verwaltung an ihre eigene Praxis gebunden?

Merke

Selbstbindung der Verwaltung: Nach allgemeinem Gleichheitssatz, Art. 3 I GG, dürfen vergleichbare Personengruppen nicht ungleich behandelt werden

  • Voraussetzungen: Selbstbindung
    • Selbstbindung durch Verwaltungspraxis: Generelle Richtungsänderungen der Verwaltungspraxis aber möglich, sofern diese nicht missbräuchlich nur zur Verhinderung eines einzelnen missliebigen Antrags dient
    • Selbstbindung durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften
  • Rechtsfolge Ermessensreduktion auf Null: Behörde muss andere Bürger ebenso behandeln wie die Angehörigen vergleichbarer Personengruppen
    • Formulierungsbeispiel: Anspruchsgrundlage ist z.B. „Allgemeiner Gleichheitssatz gem. Art. 3 I GG i.V.m. städtischer Vergabepraxis
    • Aber kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: Selbstbindung nur, soweit Ermessen reicht
      • Aber Willkürmaßnahmen trotzdem verboten: z.B. bauordnungsrechtliches Vorgehen nur gegen einige von mehreren rechtswidrigen Anlagen in bestimmtem räumlichen Bereich, ohne dass angemessenes Konzept zugrunde liegt

Verliert eine Behörde das Recht eine Maßnahme durchzusetzen, wenn sie lange Zeit nicht tätig wird?

Merke

Verwirkung der Geltendmachung eines Rechts der Behörde, analog § 242 BGB: Eine Behörde kann ihr Recht, eine Maßnahme durchzusetzen, verlieren, wenn sie über längere Zeit untätig bleibt und beim Betroffenen schutzwürdiges Vertrauen darauf entsteht, dass kein Einschreiten mehr erfolgt

  • Beispiel: z.B. Recht zum Abbruch eines Schwarzbaus verwirkt, wenn Behörde jahrzehntelang nicht tätig wird, während der Eigentümer immer wieder in das Gebäude investiert
  • Voraussetzungen: Schutzwürdiges Vertrauen
    1. Vertrauensgrundlage (Zeitmoment): Verpflichteter durfte aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (z.B. jahrelange Duldung)
      • Zeitmoment
      • Jedenfalls über ein Jahr, Rechtsgedanke des § 58 II VwGO
    2. Vertrauenstatbestand: Verpflichteter vertraute tatsächlich darauf
    3. Vertrauensbetätigung (Umstandsmoment): Verpflichteter traf Dispositionen, dass durch verspätete Durchsetzung unzumutbarer Nachteil
  • Rechtsfolge Ermessensreduktion auf Null: Behörde darf die Maßnahme nicht mehr ergreifen
  • Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB analog
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Ziad T.

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