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Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen

Rechtmäßigkeit von VerwaltungsmaßnahmenRechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Nach welchem Schema wird die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen geprüft?

Merke

Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen Prüfungsschema

  1. Rechtsgrundlage und deren Wirksamkeit (nicht gegen höherrangiges Recht verstoßend)
    • Unter Gesetzesvorbehalt soweit Eingriff in Rechte, insb. Grundrechte (Verwaltungshandeln ohne Eingriffsgehalt nur unter Gesetzesvorrang, dh keine Befugnisnorm erforderlich)
    • Befugnisnorm (Aufgaben- oder Verbotsnorm nicht ausreichend), z.B. polizeiliche Generalklausel; bei mehreren spezielle vor allgemeine
    • Wirksamkeit nur bei RVO / Satzung ohne Hinweise anzweifeln
  2. Formelle Rechtmäßigkeit
    1. Zuständigkeit
      1. Sachliche Zuständigkeit: Befugnis zur Wahrnehmung bestimmter Aufgabe
      2. Örtliche Zuständigkeit, § 3 VwVfG: Räumlicher Wirkungsbereich für Wahrnehmung sachlicher Zuständigkeit
      • Interne behördliche Zuständigkeit: Zuteilung der Aufgaben innerhalb Behörde nur interner Natur, Unzuständigkeit unschädlich
    2. Verfahren
      • Insb. Anhörung, § 28 VwVfG: Aber Heilung gem. § 45 I Nr. 3, II VwVfG durch Nachholung, insb. durch Widerspruchsverfahren); für Realakte gilt § 28 VwVfG analog
    3. Form
      • Insb. Begründung, § 39 I VwVfG: Aber Heilung gem. § 45 I Nr. 2, II VwVfG durch nachträglich Begründung ohne Veränderung des Wesens des Verwaltungsakt oder Stützen auf andere Rechtsgrundlage; für Realakte gilt § 39 I VwVfG analog
  3. Materielle Rechtmäßigkeit
    1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage: Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage erfüllt
    2. Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage: Nach Inhalt (Ermessen) und Wirkung (Verhältnismäßigkeit) mit Ermächtigungsgrundlage und höherrangigem Recht vereinbar
      1. Prüfung auf Ermessensfehler
      2. Verhältnismäßigkeit

Führt die Verletzung formeller Fehler im Verwaltungsverfahren immer zur Nichtigkeit der Maßnahme?

Merke

Verletzung formeller Fehler: Verfahrensfehler und Formfehler

  • Ausnahmen vom Nichtigkeitsdogma
    • Ggf. Heilung, § 45 VwVfG
    • Bei nicht geheilten Fehlern ggf. Unbeachtlichkeit, § 46 VwVfG: Wenn Fehler Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst (z.B. immer bei gebundenen Entscheidungen)
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