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Gebundene Entscheidung, Sollvorschrift und Ermessensentscheidung
Wie unterscheiden sich gebundene Entscheidung, Sollvorschrift und Ermessensentscheidung?
Auf der Rechtsfolgenseite einer Norm lassen sich drei Kategorien unterscheiden: die gebundene Entscheidung, die Ermessensentscheidung und die Sollvorschrift.
Bei einer gebundenen Entscheidung lässt das Gesetz der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, muss die Behörde die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge anordnen – sie hat keine Wahl. Du erkennst gebundene Entscheidungen an Formulierungen wie „ist" oder „muss". Ein Beispiel ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die gemäß § 3 Abs. 1 StVG zwingend vorgeschrieben ist. Die Behörde darf hier nicht prüfen, ob der Entzug vielleicht „zu hart" ist oder ob eine bloße Verwarnung genügt. Die Behörde hat keinen eigenen Ermessensspielraum. Wichtig ist dabei auch, dass die Behörde keine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt: Es findet keine Abwägung zwischen Eingriff und Zweck statt, da die Maßnahme zwingend angeordnet ist. Zu überprüfen ist lediglich, ob die Ermächtigungsgrundlage selbst dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht – das ist dann aber eine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm, nicht der Einzelfallentscheidung. Die gebundene Entscheidung ist voll justiziabel, das Gericht kann also umfassend kontrollieren, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen und die Rechtsfolge zutreffend angeordnet wurde.
Die Ermessensentscheidung bildet den Gegenpol. Sie liegt vor, wenn die Behörde nach dem Gesetz einen Entscheidungsspielraum besitzt, geregelt in § 40 VwVfG. Typische Formulierungen sind hier „kann", „darf" oder „ist befugt". Der Ermessensspielraum bedeutet, dass die Verwaltung Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigen darf – sie kann also abwägen, ob und wie sie tätig wird. Die Kehrseite ist eine nur eingeschränkte Justiziabilität: Das Gericht prüft lediglich, ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind, § 114 S. 1 VwGO. Es ersetzt nicht die Entscheidung der Behörde durch seine eigene Zweckmäßigkeitserwägung.
Zwischen diesen beiden Polen steht die Sollvorschrift. Sie ordnet im typischen Fall eine gebundene Entscheidung an – die Behörde muss also grundsätzlich so handeln, wie das Gesetz es vorsieht. Erst im atypischen Fall eröffnet die Sollvorschrift der Behörde eine Ermessensentscheidung, sodass sie von der Regelrechtsfolge abweichen darf.
Die drei Kategorien unterscheiden sich also danach, ob die Behörde keinen Spielraum hat (gebundene Entscheidung), einen vollen Spielraum hat (Ermessensentscheidung) oder nur im atypischen Fall einen Spielraum erhält (Sollvorschrift).
Gebundene Entscheidung, Sollvorschrift und Ermessensentscheidung
Gebundene Entscheidung: Wenn das Gesetz der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum lässt; z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis bei absoluter Fahruntüchtigkeit zwingend gem. § 3 I StVG (Behörde darf nicht prüfen, ob Entzug vielleicht „zu hart“ ist oder Verwarnung genügt)
Formulierungen z.B. „ist / muss“;
Kein eigener Ermessensspielraum
Auch keine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Behörde vorzunehmen: Keine Abwägung zwischen Eingriff und Zweck, da Maßnahme zwingend angeordnet; nur zu überprüfen, ob die Ermächtigungsgrundlage selbst dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht
Voll justiziabel
Ermessensentscheidung, § 40 VwVfG: Wenn die Behörde nach dem Gesetz einen Entscheidungsspielraum besitzt
Formulierungen z.B. „kann / darf / ist befugt“
Ermessensspielraum: Verwaltung darf Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigen
Nur eingeschränkte Justiziabilität: Nur Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO
Sollvorschrift
Im typischen Fall gebundene Entscheidung
Im atypischen Fall Ermessensentscheidung
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