- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Grundlagen des Verwaltungshandelns
Gebundene Entscheidung, Sollvorschrift und Ermessensentscheidung
Gebundene EntscheidungSollvorschrift
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Wie unterscheiden sich gebundene Entscheidung, Sollvorschrift und Ermessensentscheidung?
Merke
Gebundene Entscheidung, Sollvorschrift und Ermessensentscheidung
- Gebundene Entscheidung: Wenn das Gesetz der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum lässt; z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis bei absoluter Fahruntüchtigkeit zwingend gem. § 3 I StVG (Behörde darf nicht prüfen, ob Entzug vielleicht „zu hart“ ist oder Verwarnung genügt)
- Formulierungen z.B. „ist / muss“;
- Kein eigener Ermessensspielraum
- Auch keine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Behörde vorzunehmen: Keine Abwägung zwischen Eingriff und Zweck, da Maßnahme zwingend angeordnet; nur zu überprüfen, ob die Ermächtigungsgrundlage selbst dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht
- Voll justiziabel
- Ermessensentscheidung, § 40 VwVfG: Wenn die Behörde nach dem Gesetz einen Entscheidungsspielraum besitzt
- Formulierungen z.B. „kann / darf / ist befugt“
- Ermessensspielraum: Verwaltung darf Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigen
- Nur eingeschränkte Justiziabilität: Nur Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO
- Sollvorschrift
- Im typischen Fall gebundene Entscheidung
- Im atypischen Fall Ermessensentscheidung
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