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Menschenwürde, Art. 1 I GG
MenschenwürdeMenschenwürdegarantie
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Menschenwürde, Art. 1 I GG
Menschenwürde / Menschenwürdegarantie, Art. 1 I GG: Unantastbarer Eigenwert jedes Menschen
- Oberste positive Grundnorm des Staates
- Unmittelbar geltendes subjektives Grundrecht: Zwar ist in Art. 1 III GG nur von „nachfolgenden Grundrechten“ die Rede, die Bindung ergibt sich jedoch schon aus Art. 1 I 2 GG; zudem kann Wirkung erst entfaltet werden, wenn Norm subjektiver Gehalt zukommt
- Gewährleistung absolut: Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die Menschenwürde
- Durch Ewigkeitsklausel in Art. 79 III GG gesichert
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