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Menschenwürde, Art. 1 I GG
MenschenwürdeMenschenwürdegarantie
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche rechtliche Qualität kommt Art. 1 I GG zu? Enthält die Menschenwürdegarantie ein eigenes Grundrecht?
Merke
Menschenwürde / Menschenwürdegarantie, Art. 1 I GG: Unantastbarer Eigenwert jedes Menschen
- Oberste positive Grundnorm des Staates
- Unmittelbar geltendes subjektives Grundrecht: Zwar ist in Art. 1 III GG nur von „nachfolgenden Grundrechten“ die Rede, die Bindung ergibt sich jedoch schon aus Art. 1 I 2 GG; zudem kann Wirkung erst entfaltet werden, wenn Norm subjektiver Gehalt zukommt
- Gewährleistung absolut: Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die Menschenwürde
- Durch Ewigkeitsklausel in Art. 79 III GG gesichert
Was wird von der Menschenwürde geschützt?
Merke
Sachlicher Schutzbereich
- Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlicher Willkür gemacht werden („Objektformel“)
- Ausprägung z.B. Verbot der Folter zur Rettung eines anderen Menschen
- Ausprägung z.B. allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG
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Wer wird von der Menschenwürde geschützt?
Merke
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person
- Jedermanngrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
- Reichweite
- Bereits nasciturus: Gezeugter aber nicht geborener Mensch von Schutzbereich umfasst
- Wirkt noch postmortal: Verstorbener hat zumindest noch allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG („Mephisto-Fall“)
Wie kann ein Eingriff in die Menschenwürde gerechtfertigt werden?
Merke
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Die Würde des Menschen ist unantastbar, Art. 1 I 1 GG
Grds. keine Rechtfertigung möglich: Jeder Eingriff ist direkt eine Verletzung
- Ausnahmsweise Abwägung möglich: z.B. bei Abtreibung Leben und Würde der Mutter gegen Leben und Würde des nasciturus (umstritten, vgl. Debatte um BVerfG-Kandidatin Frauke Brosius-Gersdorf 2025)
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