Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
UrkundenfälschungVerfälschen echter UrkundeVerfälschen echter Urkunde durch Aussteller selbst
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Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
Verfälschen echter Urkunde durch Aussteller selbst, z.B. Student verschafft sich nach der Abgabe seiner Klausur Zugang zu den Räumen des Lehrstuhls und korrigiert seine eigene Klausur nachträglich ohne Befugnis
- Keine Herstellung neuer unechter Urkunde erforderlich (umstritten): d.h. Täter kann auch Aussteller selbst sein
- M.M.: Verfälschen erfordert stets Herstellung neuer unechter Urkunde (d.h. Täter kann nicht Aussteller selbst sein)
- Schon von Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB gedeckt, Var. 2 würde so leerlaufen
2.Wiederholen
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Frage
Kann auch der Aussteller selbst seine echte Urkunde verfälschen?
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