Auszug

Nötigung, § 240 StGB

Nötigung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Nötigung, § 240 StGB

Drohung mit (≠ durch) Unterlassen (z.B. keine Strafanzeige zu stellen)

  • Nur wenn Drohender zur Vornahme der Handlung rechtlich verpflichtet, da er Opfer sonst nur zusätzliche Möglichkeit einräumt ⇨ „erlaubte Versuchung
    • Opferschutz: Zwangslage bei Unterlassen die gleiche
  • h.M.: Auch bei Unterlassen; Korrektiv: Verwerflichkeitsprüfung (§§ 240 II, 253 II)

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Kann auch das Drohen mit einer Unterlassung eine strafbare Nötigung darstellen?

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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.

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