Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Freiheitsdelikte
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Nötigung, § 240 StGB
Drohung mit (≠ durch) Unterlassen (z.B. keine Strafanzeige zu stellen)
- Nur wenn Drohender zur Vornahme der Handlung rechtlich verpflichtet, da er Opfer sonst nur zusätzliche Möglichkeit einräumt ⇨ „erlaubte Versuchung“
- Opferschutz: Zwangslage bei Unterlassen die gleiche
- h.M.: Auch bei Unterlassen; Korrektiv: Verwerflichkeitsprüfung (§§ 240 II, 253 II)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann auch das Drohen mit einer Unterlassung eine strafbare Nötigung darstellen?
Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Neben weiteren Inhalten aus dem Strafrecht, zum Thema Nichtvermögensdelikte findest du in der Jurahilfe.de Lernplattform auch weitere Vorteile:
- Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
- Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
- Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
- Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
- Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer
Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
Anonymer Nutzer
Feedback aus der Community
s

© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.