- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Gesetzgebung
Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
1.Verstehen
Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
Beteiligung des Bundesrats, Art. 77 I 2 - IV GG
Unverzügliche Weiterleitung, Art. 77 I 2 GG: Durch den Bundestagspräsidenten an den Bundesrat
Reaktion des Bundesrates: Zustimmungsgesetz nur, wenn ausdrücklich im GG vorgesehen (keine ungeschriebenen Zustimmungserfordernisse)
Zustimmungsgesetz, Art. 77 IIa GG: Positive Zustimmung nötig für Zustandekommen, Art. 78 Var. 1 GG; Insb. Gesetze über Verwaltung, Art. 84 I, 85 I GG, Finanzen, Art. 104a III 3, 105 III GG
Einspruchsgesetz, Art. 77 III 1 GG: Nach Vermittlungsverfahren Einspruch möglich; kann von Bundestag zurückgewiesen werden, Art. 77 IV GG, unterschiedliche Mehrheitserfordernisse je nach Mehrheit des Bundesrats
2.Wiederholen
Wie wird der Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren beteiligt?
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