Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

GesetzgebungsverfahrenBeteiligung des BundesratsZustimmungsgesetzEinspruchsgesetz

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Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

Beteiligung des Bundesrats, Art. 77 I 2 - IV GG

  • Unverzügliche Weiterleitung, Art. 77 I 2 GG: Durch den Bundestagspräsidenten an den Bundesrat
  • Reaktion des Bundesrates: Zustimmungsgesetz nur, wenn ausdrücklich im GG vorgesehen (keine ungeschriebenen Zustimmungserfordernisse); Gesetz als Ganzes zustimmungspflichtig, aber Aufspaltung zulässig
    • Zustimmungsgesetz, Art. 77 IIa GG: Positive Zustimmung nötig für Zustandekommen, Art. 78 Var. 1 GG; Insb. Gesetze über Verwaltung, Art. 84 I, 85 I GG, Finanzen, Art. 104a III 3, 105 III GG
    • Einspruchsgesetz, Art. 77 III 1 GG: Nach Vermittlungsverfahren Einspruch möglich; kann von Bundestag zurückgewiesen werden, Art. 77 IV GG, unterschiedliche Mehrheitserfordernisse je nach Mehrheit des Bundesrats

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Wie wird der Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren beteiligt?

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