Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (analog)

FortsetzungsfeststellungsklageFFK

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Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (analog)

Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I VwGO
    • Abdrängende Sonderzuweisung der §§ 23 ff. EGGVG relevant, da häufig PolizeiR-Fälle
  2. Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage
    1. Statthaftigkeit der FFK: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts; fortgesetzte Anfechtungsklage oder fortgesetzte Verpflichtungsklage
      • Gegen andere Maßnahme als Verwaltungsakt ist allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO statthaft
      • Bei Vollstreckung oder freiwilliger Befolgung des Verwaltungsakts ist Erledigung nur anzunehmen, wenn nicht mehr rückgängig zu machen (Geldleistungen immer rückzahlbar), d.h. kein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch besteht
    2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
    3. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, falls Erledigung nach Klageerhebung, da unzulässige Klage nicht allein durch Erledigung zulässig werden kann
      • Prüfungspunkt nur prüfen, wenn Erledigung nach Klageerhebung
        • Nicht zu prüfen, wenn Erledigung vor Klageerhebung, da Zweck der Voraussetzungen nicht mehr erreichbar
      1. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
        • Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist, da Zweck nicht mehr erreichbar (Aufhebung / Änderung des Verwaltungsakts durch Behörde)
      2. Klagefrist, § 74 VwGO
        • Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist, da Zweck nicht mehr erreichbar (Rechtssicherheit durch Bestandskraft des Verwaltungsakts); Verwirkung verhindert bereits zu lange Zeitspanne
    4. Berechtigtes Interesse, § 113 I 4 VwGO
      • Hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr (z.B. erneute Versammlung geplant)
      • Rehabilitationsinteresse, wenn Verwaltungsakt öffentliche Diskriminierung (z.B. unbeteiligter Beobachter)
      • Schwerwiegender Grundrechtseingriff auch wenn mangels Öffentlichkeit keine Diskriminierung (z.B. in Art. 2 II, 10, 11, 13 GG)
      • Grds. nicht zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses: Zivilgerichte zuständig, auch für verwaltungsrechtliche Vorfragen (kein Anspruch auf sachnäheren Richter)
        • Es sei denn Erledigung nach Rechtshängigkeit: Ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da Partei sonst um Früchte des bisherigen Prozesses gebracht
    5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
  3. Begründetheit: Nach ursprünglicher Klage (Begründetheit der Anfechtungsklage oder Begründetheit der Verpflichtungsklage

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