- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (analog)
1.Verstehen
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (analog)
Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I VwGO
Abdrängende Sonderzuweisung der §§ 23 ff. EGGVG relevant, da häufig PolizeiR-Fälle
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts; fortgesetzte Anfechtungsklage oder fortgesetzte Verpflichtungsklage
Gegen andere Maßnahme als Verwaltungsakt ist allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO statthaft
Bei Vollstreckung oder freiwilliger Befolgung des Verwaltungsakts ist Erledigung nur anzunehmen, wenn nicht mehr rückgängig zu machen (Geldleistungen immer rückzahlbar), d.h. kein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch besteht
Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, falls Erledigung nach Klageerhebung, da unzulässige Klage nicht allein durch Erledigung zulässig werden kann
Prüfungspunkt nur prüfen, wenn Erledigung nach Klageerhebung
Nicht zu prüfen, wenn Erledigung vor Klageerhebung, da Zweck der Voraussetzungen nicht mehr erreichbar
Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist, da Zweck nicht mehr erreichbar (Aufhebung / Änderung des Verwaltungsakts durch Behörde)
Klagefrist, § 74 VwGO
Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist, da Zweck nicht mehr erreichbar (Rechtssicherheit durch Bestandskraft des Verwaltungsakts); Verwirkung verhindert bereits zu lange Zeitspanne
Berechtigtes Interesse, § 113 I 4 VwGO
Hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr (z.B. erneute Versammlung geplant)
Rehabilitationsinteresse, wenn Verwaltungsakt öffentliche Diskriminierung (z.B. unbeteiligter Beobachter)
Schwerwiegender Grundrechtseingriff auch wenn mangels Öffentlichkeit keine Diskriminierung (z.B. in Art. 2 II, 10, 11, 13 GG)
Grds. nicht zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses: Zivilgerichte zuständig, auch für verwaltungsrechtliche Vorfragen (kein Anspruch auf sachnäheren Richter)
Es sei denn Erledigung nach Rechtshängigkeit: Ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da Partei sonst um Früchte des bisherigen Prozesses gebracht
Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
Begründetheit
Nach ursprünglicher Klage
Begründetheit der Anfechtungsklage
oder Begründetheit der Verpflichtungsklage
2.Wiederholen
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer Fortsetzungsfeststellungsklage?
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