Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG

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Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG

Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG: Sichert, dass dein Verfahren vor dem im Voraus gesetzlich festgelegten Gericht/Spruchkörper und in vorgesehener Besetzung stattfindet

  • Durch Gesetz festgelegte abstrakt-generelle Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit, des Gerichts und des Spruchkörpers (z.B. nach Datum und Nachnamen eines Angeklagten in Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, § 21e GVG); auch Berufungs- und Revisionsgerichte (z.B. rechtswidrige Nichtzulassung der Berufung); auch Vertreter

Für Auslegung von Unionsrecht ist EuGH durch Auslegungsmonopol gesetzlicher Richter ⇨ deutscher Richter muss gem. Art. 267 AEUV vorlegen

  • Keine Heilung möglich
  • Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
  • Justizgrundrecht

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