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Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG
Welche Funktion hat der Anspruch auf den gesetzlichen Richter?
Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sichert, dass dein Verfahren vor dem im Voraus gesetzlich festgelegten Gericht beziehungsweise Spruchkörper und in der vorgesehenen Besetzung stattfindet. Die Funktion dieses Rechts liegt darin, jede sachfremde Einflussnahme auf die Zusammensetzung des erkennenden Gerichts zu verhindern: Niemand soll sich seinen Richter aussuchen können, und niemand soll einem bestimmten Richter gezielt zugewiesen werden.
Daraus folgt, dass durch Gesetz eine abstrakt-generelle Zuständigkeit festgelegt sein muss, und zwar auf drei Ebenen: der Gerichtsbarkeit, des konkreten Gerichts und des Spruchkörpers. Diese Zuordnung erfolgt nach objektiven, im Voraus bestimmten Kriterien, zum Beispiel nach dem Datum des Eingangs einer Sache und dem Nachnamen eines Angeklagten im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts gemäß § 21e GVG. Erfasst sind dabei nicht nur die erstinstanzlichen Gerichte, sondern auch Berufungs- und Revisionsgerichte. So kann etwa eine rechtswidrige Nichtzulassung der Berufung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzen, weil dem Betroffenen dadurch der gesetzlich vorgesehene Spruchkörper der nächsten Instanz vorenthalten wird. Auch Vertreter, die für verhinderte Richter einspringen, müssen im Voraus nach abstrakt-generellen Regeln bestimmt sein.
Eine besondere Dimension erhält der gesetzliche Richter im Zusammenhang mit der Auslegung von Unionsrecht. Hier ist der EuGH aufgrund seines Auslegungsmonopols gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Das bedeutet, dass ein deutscher Richter, wenn es auf die Auslegung von Unionsrecht ankommt, gemäß Art. 267 AEUV vorlegen muss. Unterlässt er die Vorlage willkürlich, entzieht er den Verfahrensbeteiligten ihren gesetzlichen Richter, was wiederum mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wiegt schwer, denn eine Heilung ist nicht möglich. Die fehlerhafte Besetzung oder Zuständigkeit kann also nicht nachträglich geheilt werden, sondern bleibt als Verfahrensfehler bestehen.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht und ein Justizgrundrecht, das den Zugang zu einem unabhängig und im Voraus bestimmten Gericht als elementare rechtsstaatliche Garantie absichert.
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet also, dass die Zuständigkeit von Gericht, Spruchkörper und Besetzung stets im Voraus durch abstrakt-generelle Regelungen festgelegt sein muss und jede nachträgliche Manipulation ausgeschlossen ist.
Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG: Sichert, dass dein Verfahren vor dem im Voraus gesetzlich festgelegten Gericht/Spruchkörper und in vorgesehener Besetzung stattfindet
Durch Gesetz festgelegte abstrakt-generelle Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit, des Gerichts und des Spruchkörpers (z.B. nach Datum und Nachnamen eines Angeklagten in Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, § 21e GVG); auch Berufungs- und Revisionsgerichte (z.B. rechtswidrige Nichtzulassung der Berufung); auch Vertreter
Für Auslegung von Unionsrecht ist EuGH durch Auslegungsmonopol gesetzlicher Richter ⇨ deutscher Richter muss gem. Art. 267 AEUV vorlegen
Keine Heilung möglich
Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
Justizgrundrecht
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