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Keine Strafe ohne Gesetz, Art. 103 II GG

Keine Strafe ohne Gesetz
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Kann eine Strafe auch verhängt werden, wenn der Straftatbestand zum Zeitpunkt der Tat nicht gesetzlich verankert ist?

Das Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG beantwortet die Frage, ob eine Strafe auch verhängt werden kann, wenn der Straftatbestand zum Zeitpunkt der Tat nicht gesetzlich verankert ist, mit einem klaren Nein. Art. 103 Abs. 2 GG verlangt: Keine Strafe ohne Gesetz, lateinisch „nulla poena sine lege". Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Damit ist jede Bestrafung ausgeschlossen, die sich nicht auf ein hinreichend bestimmtes Gesetz stützen kann. Ein bloßer Verstoß gegen das „gesunde Volksempfinden" etwa wäre nicht ausreichend, wie es im nationalsozialistischen Justizsystem praktiziert wurde, wo Strafnormen bewusst vage gehalten wurden, um nahezu jedes Verhalten unter Strafe stellen zu können.

Aus dem Gesetzlichkeitsprinzip folgt weiter, dass ein Parlamentsgesetz erforderlich ist. Die Strafbarkeit muss also auf einem förmlichen Gesetz beruhen, das vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen wurde. Allerdings ist eine richterrechtliche Konkretisierung innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens möglich, zum Beispiel die nähere Bestimmung des Gewaltbegriffs im Strafrecht durch die Rechtsprechung. Entscheidend ist, dass die Gerichte dabei den vom Gesetzgeber vorgegebenen Tatbestand auslegen und nicht eigenständig neue Straftatbestände schaffen.

Art. 103 Abs. 2 GG ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht und zugleich ein Justizgrundrecht, das den Einzelnen davor schützt, auf einer unklaren oder zum Tatzeitpunkt nicht existierenden gesetzlichen Grundlage bestraft zu werden.

Ohne ein zum Tatzeitpunkt geltendes Parlamentsgesetz, das die Strafbarkeit bestimmt, darf also keine Strafe verhängt werden.

Merke

Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 103 II GG:

  • Keine Strafe ohne Gesetz (lat.: „nulla poena sine lege“): z.B. wäre ein Verstoß gegen das „gesunde Volksempfinden“ nicht ausreichend, wie im nationalsozialsozialistischen Justizsystem
  • Parlamentsgesetz erforderlich: Aber richterrechtliche Konkretisierung (z.B. des Gewaltbegriffs im Strafrecht) möglich
  • Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
  • Justizgrundrecht
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