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Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
Welche Funktion hat das Misshandlungsverbot?
Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG enthält das Misshandlungsverbot. Es schützt Menschen während staatlicher Freiheitsentziehung absolut vor körperlicher und seelischer Misshandlung. Erfasst ist insbesondere das Folterverbot, also das Verbot, einem Festgehaltenen durch gezielte Zufügung von Schmerzen oder Leid Informationen abzupressen oder ihn zu bestrafen. Das Verbot gilt absolut, das heißt es kann unter keinen Umständen eingeschränkt oder relativiert werden, auch nicht unter Berufung auf eine Gefahrenlage oder sonstige Notwendigkeiten.
Dogmatisch konkretisiert das Misshandlungsverbot die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG speziell in Haft- und Gewahrsamssituationen. Der Grund für diese besondere Hervorhebung liegt darin, dass Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, dem Staat in besonderer Weise ausgeliefert sind und sich gegen Übergriffe nicht selbst schützen können.
Das Misshandlungsverbot aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet also als Konkretisierung von Menschenwürde und körperlicher Unversehrtheit den absoluten Schutz vor körperlicher und seelischer Misshandlung, insbesondere vor Folter, während staatlicher Freiheitsentziehung.
Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG: Schützt Menschen während staatlicher Freiheitsentziehung absolut vor körperlicher und seelischer Misshandlung, insb. Folterverbot
- Konkretisiert Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit in Haft- und Gewahrsamssituationen
Wen schützt das das Misshandlungsverbot?
Der persönliche Schutzbereich des Misshandlungsverbots aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG erfasst festgehaltene Personen, also solche, bei denen ein Eingriff in die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG vorliegt. Entscheidend ist dabei, dass ein gesteigertes Misshandlungsrisiko besteht, weil die betroffene Person kein Ausweichen und insbesondere kein Entfernen aus der Situation mehr möglich hat. Wer sich in staatlichem Gewahrsam befindet, kann Übergriffen schlicht nicht entkommen, und genau diese Hilflosigkeit rechtfertigt den besonderen Schutz. Dabei handelt es sich um ein Jedermanngrundrecht, sodass sich nicht nur Deutsche, sondern alle Menschen auf das Misshandlungsverbot berufen können. Geschützt ist also jede festgehaltene Person, bei der aufgrund der Unmöglichkeit des Ausweichens ein gesteigertes Misshandlungsrisiko besteht.
Persönlicher Schutzbereich: Festgehaltene Personen (Eingriff in Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG)
- Immer wenn gesteigertes Misshandlungsrisiko, weil kein Ausweichen (insb. Entfernen) möglich
- Jedermanngrundrecht
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Wie verhält sich das Misshandlungsverbot im Verhältnis zur Menschenwürde und zum Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit?
Das Misshandlungsverbot aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG steht nicht isoliert, sondern tritt in Konkurrenzen zu anderen Grundrechten.
Im Verhältnis zur Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG gilt: Das Misshandlungsverbot konkretisiert das in der Menschenwürdegarantie enthaltene Folterverbot und ist daher spezieller. Es ist aber im Lichte der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG auszulegen. Das bedeutet, dass der Maßstab der Menschenwürde bei der Interpretation des Misshandlungsverbots stets mitgedacht werden muss, auch wenn Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG als speziellere Norm vorrangig herangezogen wird.
Im Verhältnis zum Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergibt sich ein wichtiger Unterschied im Schutzumfang. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützt die physische und psychische Gesundheit, erfasst also krankhafte Zustände und pathologische Beeinträchtigungen. Das Misshandlungsverbot geht darüber hinaus und schützt bereits das bloße geistig-seelische Wohlbefinden, also auch Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Pathologie. Wenn etwa ein Festgehaltener durch gezielte Schikanen in seinem seelischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wird, ohne dass eine diagnostizierbare psychische Erkrankung vorliegt, greift Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht, das Misshandlungsverbot aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG aber schon.
Das Misshandlungsverbot ist also gegenüber Art. 1 Abs. 1 GG spezieller und reicht im Schutzumfang über Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hinaus, weil es bereits das bloße geistig-seelische Wohlbefinden ohne pathologischen Befund schützt.
Konkurrenzen
- Zu Menschenwürde, Art. 1 I GG: Misshandlungsverbot konkretisiert das in der Menschenwürdegarantie enthaltene Folterverbot, ist also spezieller, aber im Lichte der Menschenwürdegarantie des Art. 1 I 1 GG auszulegen
- Zu Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
- Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützt physische und psychische Gesundheit
- Misshandlungsverbot schützt bereits bloßes geistig-seelisches Wohlbefinden (auch ohne Pathologien)
Wie kann ein Eingriff in das Misshandlungsverbot aussehen?
Ein Eingriff in das Misshandlungsverbot aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG liegt bei jeder körperlichen oder seelischen Misshandlung vor. Erfasst ist insbesondere auch das Folterverbot.
Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Das können etwa Schläge, Tritte, Schlafentzug oder das Erzwingen schmerzhafter Körperhaltungen sein.
Eine seelische Misshandlung liegt bei einer erniedrigenden und/oder entehrenden Behandlung vor, die vor allem die freie Willensbildung beeinträchtigt. Darunter fallen etwa gezielte Demütigungen, Isolationsmaßnahmen oder psychischer Druck, durch den der Festgehaltene in seiner Fähigkeit, autonom Entscheidungen zu treffen, gezielt untergraben wird.
Wichtig ist, dass auch bereits die bloße Androhung von Misshandlung einen Eingriff darstellt. Das betrifft zum Beispiel die Androhung von Rettungsfolter, also die Drohung gegenüber einem Festgenommenen, ihm Schmerzen zuzufügen, falls er nicht den Aufenthaltsort eines Entführungsopfers preisgibt. Schon die Androhung genügt, weil der Betroffene dadurch zur reinen Informationsquelle und zum Objekt staatlicher Verbrechensbekämpfung degradiert wird.
Ein Eingriff in das Misshandlungsverbot kann also durch körperliche oder seelische Misshandlung und bereits durch deren bloße Androhung erfolgen.
Eingriff: Körperliche oder seelische Misshandlung ⇨ enthält insb. auch Folterverbot
- Körperliche Misshandlung: Üble und unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
- Seelische Misshandlung: Erniedrigende und/oder entehrende Behandlung, die vor allem freie Willensbildung beeinträchtigt
- Auch bereits Androhung (z.B. Androhung von Rettungsfolter): Da Betroffener zur reinen Informationsquelle und Objekt staatlicher Verbrechensbekämpfung degradiert wird
Kann ein Eingriff in das Misshandlungsverbot gerechtfertigt werden?
Die Frage, ob ein Eingriff in das Misshandlungsverbot aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG gerechtfertigt werden kann, lässt sich am besten anhand des Beispiels der Rettungsfolter verdeutlichen: Darf einem Entführer durch einen Amtsträger Gewalt angedroht oder sogar angewendet werden, um den Aufenthalt seines herzkranken Opfers herauszubekommen und so dessen Leben zu retten? Diese Konstellation wirft die Frage auf, ob das Misshandlungsverbot unter bestimmten Umständen einschränkbar ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Misshandlungsverbot um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handelt. Es unterliegt also keinem Gesetzesvorbehalt, der dem Gesetzgeber Eingriffe gestatten würde. Daraus folgt, dass keine Rechtfertigung für einen Eingriff in das Misshandlungsverbot möglich ist. Misshandlung ist ausnahmslos unzulässig, und zwar selbst in Form der bloßen Drohung.
Doch selbst bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten kommen grundsätzlich verfassungsimmanente Schranken in Betracht, also eine Einschränkung durch kollidierendes Verfassungsrecht. Beim Misshandlungsverbot gilt jedoch, dass nicht einmal verfassungsimmanente Schranken greifen. Es besteht schlicht keine Einschränkbarkeit.
Dem steht eine Gegenansicht gegenüber, die verfassungsimmanente Schranken anerkennen will. Danach könne als ultima ratio im Wege praktischer Konkordanz die Rettungsfolter ausnahmsweise durch die Kollision mit der Lebensschutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gerechtfertigt sein. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Dagegen spricht zunächst, dass eine Relativierung des Verbots nach seiner Zweckrichtung durch den Gesetzgeber nicht möglich ist, da der Gesetzesvorbehalt aus Art. 20 Abs. 3 GG dem entgegensteht. Zudem hätte eine solche Gesetzesänderung negative Auswirkungen auf den Rechtsstaat, weil sie einen Dammbrucheffekt auslösen könnte: Wird das Folterverbot einmal aufgeweicht, droht eine schrittweise Ausweitung der Ausnahmen. Schließlich ist das Misshandlungsverbot im Lichte von Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG auszulegen, und die Menschenwürde ist nach dem Wortlaut des Grundgesetzes unantastbar, also jeglicher Disposition entzogen.
Nach herrschender Meinung ist ein Eingriff in das Misshandlungsverbot daher von vornherein überhaupt nicht zu rechtfertigen, nicht einmal durch kollidierendes Verfassungsrecht. Eine Rechtfertigung ist schlechthin ausgeschlossen. Das Misshandlungsverbot ist damit ein absolutes Grundrecht, das keinerlei Einschränkung zugänglich ist.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Beispiel „Rettungsfolter" zur Verdeutlichung der Relevanz: Darf einem Entführer durch einen Amtsträger Gewalt angedroht (oder sogar angewendet werden), um den Aufenthalt seines herzkranken Opfers herauszubekommen und so dessen Leben zu retten?
Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
Keine Rechtfertigung für Eingriff in Misshandlungsverbot: Misshandlung ist ausnahmslos unzulässig, selbst Drohung
Nicht einmal verfassungsimmanente Schranken: Keine Einschränkbarkeit
Verfassungsimmanente Schranken: Als ultima ratio im Wege praktischer Konkordanz kann „Rettungsfolter“ ausnahmsweise durch die Kollision mit der Lebensschutzpflicht aus Lebensschutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG gerechtfertigt sein
Keine Relativierung des Verbots nach Zweckrichtung durch Gesetzgeber (Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG); Gesetzesänderung hätte negative Auswirkung auf Rechtsstaat („Dammbrucheffekt“); Im Lichte von Art. 1 I 1 GG auszulegen, Menschenwürde „unantastbar“ ⇨ jeglicher Disposition entzogen
hM: Eingriff von vornherein überhaupt nicht zu rechtfertigen, nicht einmal durch kollidierendes Verfassungsrecht, schlechthin ausgeschlossen
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Ziad T.
Jurastudent
