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Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG

MisshandlungsverbotFolterverbotMisshandlungFolterEingriff in Misshandlungsverbot
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat das Misshandlungsverbot?

Merke

Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG: Schützt Menschen während staatlicher Freiheitsentziehung absolut vor körperlicher und seelischer Misshandlung, insb. Folterverbot

  • Konkretisiert Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit in Haft- und Gewahrsamssituationen

Wen schützt das das Misshandlungsverbot?

Merke

Persönlicher Schutzbereich: Festgehaltene Personen (Eingriff in Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG)

  • Immer wenn gesteigertes Misshandlungsrisiko, weil kein Ausweichen (insb. Entfernen) möglich
  • Jedermanngrundrecht
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Wie verhält sich das Misshandlungsverbot im Verhältnis zur Menschenwürde und zum Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit?

Merke

Konkurrenzen

  • Zu Menschenwürde, Art. 1 I GG: Misshandlungsverbot konkretisiert das in der Menschenwürdegarantie enthaltene Folterverbot, ist also spezieller, aber im Lichte der Menschenwürdegarantie des Art. 1 I 1 GG auszulegen
  • Zu Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
    • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützt physische und psychische Gesundheit
    • Misshandlungsverbot schützt bereits bloßes geistig-seelisches Wohlbefinden (auch ohne Pathologien)

Wie kann ein Eingriff in das Misshandlungsverbot aussehen?

Merke

Eingriff: Körperliche oder seelische Misshandlung ⇨ enthält insb. auch Folterverbot

  • Körperliche Misshandlung: Üble und unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
  • Seelische Misshandlung: Erniedrigende und/oder entehrende Behandlung, die vor allem freie Willensbildung beeinträchtigt
  • Auch bereits Androhung (z.B. Androhung von Rettungsfolter): Da Betroffener zur reinen Informationsquelle und Objekt staatlicher Verbrechensbekämpfung degradiert wird

Kann ein Eingriff in das Misshandlungsverbot gerechtfertigt werden?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Beispielfrage zur Verdeutlichung der Relevanz: Darf einem Entführer Folter angedroht (oder sogar angewendet werden), um den Aufenthalt seines herzkranken Opfers herauszubekommen und so dessen Leben zu retten?
  • Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
  • Keine Rechtfertigung für Eingriff in Misshandlungsverbot: Misshandlung ist ausnahmslos unzulässig, selbst Drohung
  • Nicht einmal verfassungsimmanente Schranken: Keine Einschränkbarkeit
    • Verfassungsimmanente Schranken: Als ultima ratio im Wege praktischer Konkordanz kann „Rettungsfolter“ ausnahmsweise durch die Kollision mit der Lebensschutzpflicht aus Lebensschutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG gerechtfertigt sein
      • Keine Relativierung des Verbots nach Zweckrichtung durch Gesetzgeber (Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG); Gesetzesänderung hätte negative Auswirkung auf Rechtsstaat („Dammbrucheffekt“); Im Lichte von Art. 1 I 1 GG auszulegen, Menschenwürdeunantastbar“ ⇨ jeglicher Disposition entzogen
    • hM: Eingriff von vornherein überhaupt nicht zu rechtfertigen, nicht einmal durch kollidierendes Verfassungsrecht, schlechthin ausgeschlossen
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Ziad T.

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