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Grundrechtsgleiche Rechte
Welche Funktion haben die grundrechtsgleichen Rechte?
Grundrechtsgleiche Rechte sind Verfahrensgarantien, die außerhalb der Art. 1 bis 19 GG geregelt sind, aber den Grundrechten gleichgestellt werden. Das bedeutet, dass sie trotz ihrer systematischen Stellung im Grundgesetz denselben Schutz genießen wie die eigentlichen Grundrechte. Insbesondere können sie ebenfalls durch eine Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wie sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG ergibt.
In Klausur und Hausarbeit werden die grundrechtsgleichen Rechte mit dem Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte geprüft, also in den drei Schritten Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Grundrechtsgleiche Rechte sind also Verfahrensgarantien außerhalb des Grundrechtskatalogs, die den Grundrechten gleichgestellt und über die Verfassungsbeschwerde durchsetzbar sind.
Grundrechtsgleiche Rechte: Verfahrensgarantien außerhalb der Art. 1-19 GG, die den Grundrechten gleichgestellt werden
Ebenfalls geltend zu machen durch Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Geprüft mit dem Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte
Schutzbereich
Eingriff
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Welche grundrechtsgleichen Rechte solltest du kennen?
Die grundrechtsgleichen Rechte lassen sich in mehrere Gruppen einteilen. Zunächst ist das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG zu nennen, das jedem Deutschen das Recht gibt, gegen Bestrebungen zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung Widerstand zu leisten. Daneben stehen die staatsbürgerlichen Rechte aus Art. 33 GG, die unter anderem den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gewährleisten. Ferner gehört die Wahlrechtsgarantie aus Art. 38 Abs. 1 GG dazu, die die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl schützt. Außerdem zählt das Misshandlungsverbot aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG zu den grundrechtsgleichen Rechten, das festgelegten Personen Schutz vor körperlicher und seelischer Misshandlung bei Freiheitsentziehung bietet.
Eine besonders wichtige Gruppe bilden die Justizgrundrechte, die auch als Prozessgrundrechte oder Verfahrensgrundrechte bezeichnet werden. Hierzu gehört das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, das sicherstellt, dass niemand seinem gesetzlich bestimmten Richter entzogen werden darf. Weiter gehört dazu das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, das jedem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit gibt, sich zu äußern und gehört zu werden. Ebenfalls zu den Justizgrundrechten zählt der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz" aus Art. 103 Abs. 2 GG, der das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot verankert. Schließlich gehört das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG dazu, wonach niemand wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden darf.
Eine wichtige Abgrenzung betrifft den effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dieser wird zwar typischerweise als Justizgrundrecht gezählt, ist aber nicht grundrechtsgleich im Sinne des Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG. Das liegt daran, dass Art. 19 Abs. 4 GG systematisch innerhalb des Grundrechtskatalogs der Art. 1 bis 19 GG steht und damit bereits ein echtes Grundrecht ist, sodass es der Gleichstellung nicht bedarf.
Die grundrechtsgleichen Rechte umfassen also das Widerstandsrecht, die staatsbürgerlichen Rechte, die Wahlrechtsgarantie, das Misshandlungsverbot und die Justizgrundrechte, wobei der effektive Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz seiner Einordnung als Justizgrundrecht kein grundrechtsgleiches Recht ist.
Grundrechtsgleiche Rechte
- Widerstandsrecht, Art. 20 IV GG
- Staatsbürgerliche Rechte, Art. 33 GG
- Wahlrechtsgarantie, Art. 38 I GG
- Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
- Justizgrundrechte
- Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG
- Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG
- Keine Strafe ohne Gesetz, Art. 103 II GG
- Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 III GG
- Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG: Wird zwar typischerweise als Justizgrundrecht gezählt, ist aber nicht grundrechtsgleich i.S.d. Art. 94 I Nr. 4a GG
Wen schützen die Justizgrundrechte?
Der persönliche Schutzbereich der Justizgrundrechte ist ungewöhnlich weit gefasst. Er erstreckt sich auf alle Verfahrensbeteiligten. Der Grund dafür liegt in der dogmatischen Herleitung: Die Justizgrundrechte sind primär Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und nicht nur individuelles Freiheitsrecht. Sie sichern die Fairness und Rechtsförmigkeit gerichtlicher Verfahren als solche ab, weshalb sich jeder darauf berufen kann, der an einem solchen Verfahren beteiligt ist.
Aus dieser weiten Schutzrichtung folgt, dass sich auch alle juristischen Personen auf die Justizgrundrechte berufen können. Das gilt selbst für ausländische juristische Personen und sogar für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das mag auf den ersten Blick überraschen, denn Art. 19 Abs. 3 GG schränkt die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen ja bekanntlich ein. Doch Art. 19 Abs. 3 GG bezieht sich nur auf die davor stehenden Grundrechte, also auf die Grundrechte aus Art. 1 bis 19 GG. Die Justizgrundrechte stehen jedoch in Art. 101 und Art. 103 GG und damit außerhalb dieses Katalogs, sodass die Einschränkung des Art. 19 Abs. 3 GG auf sie keine Anwendung findet.
Die Justizgrundrechte schützen damit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips alle Verfahrensbeteiligten, einschließlich sämtlicher juristischer Personen unabhängig von den Beschränkungen des Art. 19 Abs. 3 GG.
Persönlicher Schutzbereich der Justizgrundrechte: Geltung für alle Verfahrensbeteiligten, da primär Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und nicht nur individuelles Freiheitsrecht
- Auch alle juristischen Personen: Selbst ausländische, selbst juristische Personen des öffentlichen Rechts; Art. 19 III GG bezieht sich nur auf die davor stehenden Grundrechte
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