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Bundestagswahl
1.Verstehen
Bundestagswahl
5%-Sperrklausel, § 4 II 2 Nr. 2 BWG: Stimmen für Parteien unter 5% bei Sitzverteilung nach Landeslisten nicht berücksichtigt
Obergrenze der Sperrklausel bei 5% wegen Integrationsfunktion der Wahlen
Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 I GG, da Art. 38 I 1 GG lex specialis
Verletzung des Wahlgrundsatzes der Gleichheit der Wahl, da Erfolgswertgleichheit und Chancengleichheit der Parteien eingeschränkt
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Gefahr der Zersplitterung der Sitzverteilung wie in Weimarer Republik (Erschwerung stabiler Regierungsmehrheit, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments)
Aber Ausnahme, wenn Partei drei Direktmandate erhält
Rechtsgeschichte
Vor Wahlrechtsreform 2023 galt Grundmandatsklausel, § 6 III 1 Alt. 2 BWG a. F.: Stimmen trotz 5%-Sperrklausel berücksichtigt, wenn Partei drei Direktmandate erhält
Ungleichbehandlung, da Stimmen nach Wahlkreisen bereits berücksichtigt in Direktmandaten, durch Zweitstimme gerade Kandidaten ohne Wahlkreisbezug
Verletzung des Wahlgrundsatzes der Gleichheit der Wahl, da Erfolgswertgleichheit und Chancengleichheit der Parteien eingeschränkt
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Besondere Akzeptanz in Bevölkerung (Integrationskraft), dadurch erhöhte Repräsentationsbedürftigkeit ⇨ Gleichstellung mit „größeren Parteien“
Nach Klage Aktueller Stand der Rechtsprechung: § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BWG gilt nach BVerfG-Urteil vom 30.07.2024 (BVerfG 2 BvF 1/23) nur mit Maßgabe weiter: Parteien unter 5 % bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn sie weniger als drei Direktmandate haben
Außerdem Ausnahme für Parteien nationaler Minderheiten, § 4 II 3 BWG: Privileg für nationale Minderheiten, die genug Stimmen für ein Mandat haben; betrifft insb. Südschleswigschen Wählerverband (SSW) für die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein
2.Wiederholen
Wie viel Prozent muss eine Partei erreichen, um in den Bundestag einzuziehen? Gibt es Ausnahmen?
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