Bundestagswahl

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Bundestagswahl

5%-Sperrklausel, § 4 II 2 Nr. 2 BWG: Stimmen für Parteien unter 5% bei Sitzverteilung nach Landeslisten nicht berücksichtigt

  • Obergrenze der Sperrklausel bei 5% wegen Integrationsfunktion der Wahlen
  • Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 I GG, da Art. 38 I 1 GG lex specialis
    • Verletzung des Wahlgrundsatzes der Gleichheit der Wahl, da Erfolgswertgleichheit und Chancengleichheit der Parteien eingeschränkt
    • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Gefahr der Zersplitterung der Sitzverteilung wie in Weimarer Republik (Erschwerung stabiler Regierungsmehrheit, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments)

  • Aber Ausnahme, wenn Partei drei Direktmandate erhält
    • Rechtsgeschichte
      • Vor Wahlrechtsreform 2023 galt Grundmandatsklausel, § 6 III 1 Alt. 2 BWG a. F.: Stimmen trotz 5%-Sperrklausel berücksichtigt, wenn Partei drei Direktmandate erhält
        • Ungleichbehandlung, da Stimmen nach Wahlkreisen bereits berücksichtigt in Direktmandaten, durch Zweitstimme gerade Kandidaten ohne Wahlkreisbezug
        • Verletzung des Wahlgrundsatzes der Gleichheit der Wahl, da Erfolgswertgleichheit und Chancengleichheit der Parteien eingeschränkt
        • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Besondere Akzeptanz in Bevölkerung (Integrationskraft), dadurch erhöhte Repräsentationsbedürftigkeit ⇨ Gleichstellung mit „größeren Parteien
      • Nach Klage Aktueller Stand der Rechtsprechung: § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BWG gilt nach BVerfG-Urteil vom 30.07.2024 (BVerfG 2 BvF 1/23) nur mit Maßgabe weiter: Parteien unter 5 % bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn sie weniger als drei Direktmandate haben
  • Außerdem Ausnahme für Parteien nationaler Minderheiten, § 4 II 3 BWG: Privileg für nationale Minderheiten, die genug Stimmen für ein Mandat haben; betrifft insb. Südschleswigschen Wählerverband (SSW) für die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein

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