- Öffentliches Recht
- Europarecht
- Das Europarecht
Europarecht / Unionsrecht
EuroparechtUnionsrechtEU-RechtSekundärrechtRechtsakte der UnionRichtlinien
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Europarecht / Unionsrecht
Sekundärrecht: Das von den Organen der Union (insb. Europäisches Parlament und Rat) auf der Grundlage des Primärrechts erlassene Recht
- Aus dem Primärrecht abgeleitete Rechtsakte der EU: Steht in der Normenhierarchie unter dem Primärrecht (muss also auch damit vereinbar sein)
- Rechtsakte der Union, Art. 288 AEUV
- Verordnungen: In den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht; z.B. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt direkt für Bürger und Unternehmen, ohne dass der deutsche Gesetzgeber sie in nationales Recht umsetzen muss
- Richtlinien: Müssen von Mitgliedstaaten in bestimmter Frist in nationales Recht umgesetzt werden; zur Harmonisierung nationaler Regelungen; z.B. Deutscher Gesetzgeber hat in Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie die §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf angepasst (Bürger beruft sich im Streitfall auf den § 437 BGB, nicht direkt auf die Richtlinie); nur ganz ausnahmsweise unmittelbare Wirkung von Richtlinien
- Beschlüsse: Einzelfallregelungen (ähnlich Verwaltungsakt)
- Außerdem Empfehlungen und Stellungnahmen
Autonome Auslegung: Aus sich heraus auslegen (z.B. nie „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ zur Begründung heranziehen)
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Frage
Was gehört zum Sekundärrecht der Europäischen Union und welche Funktion hat es?
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