Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO

Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden WirkungBegründetheit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

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Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO

Begründetheit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Prüfungsschema: Wenn Sofortvollzugsanordnung formell rechtswidrig oder gerichtliche Abwägung ergibt, dass Aussetzungsinteresse Vollzugsinteresse überwiegt

  1. Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
  2. Formelle Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs
  3. Gerichtliche Interessenabwägung: Zwischen Individualinteresse an aufschiebender Wirkung und öffentlichem Interesse an Sofortvollzug
    • Eigene, originäre Ermessensentscheidung des Gerichts (≠ bloße Kontrolle behördlicher Entscheidung)
    1. Summarische Prüfung des voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache: Tatsachen nur eingeschränkt (dh nach Akteninhalt), Rechtslage voll zu überprüfen
      • Nicht Prüfung auf offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit wie bei § 32 BVerfGG
      • aa) Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache
        • Zulässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erforderlich, da Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache schon mit Zulässigkeit des Antrags nach § 80 V VwGO geprüft (⇨ nach oben verweisen)
      • bb) Begründetheit der Klage in der Hauptsache: Verwaltungsakt rechtswidrig und Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt gem. § 113 I 1 VwGO

      • Wenn ErfolgsaussichtAntrag begründet, da kein öffentliches Interesse an Vollzug
      • Wenn keine ErfolgsaussichtAntrag unbegründet, da kein schutzwürdiges Interesse an aufschiebender Wirkung
      • Wenn nicht eindeutig (z.B. müssen noch Akten beigezogen werde) ⇨ Interessenabwägung nach Folgenbetrachtung in zweitem Schritt

    2. Interessenabwägung nach Folgenbetrachtung („Doppelhypothese des BVerfG“): Abwägung der Folgen des Nichtergehens der Anordnung bei Erfolg in der Hauptsache ggü. Nachteilen des Ergehens der Anordnung bei Scheitern der Klage; nur wenn summarische Prüfung nicht eindeutig
      • Insb. anzuordnen, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen bei anderer Entscheidung in der Hauptsache
  4. Besonderes Vollzugsinteresse der Behörde, § 80 II Nr. 4 VwGO

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