- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Einstweiliger Rechtsschutz
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
1.Verstehen
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
Begründetheit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Prüfungsschema: Wenn Sofortvollzugsanordnung formell rechtswidrig oder gerichtliche Abwägung ergibt, dass Aussetzungsinteresse Vollzugsinteresse überwiegt
Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
Formelle Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs
Gerichtliche Interessenabwägung: Zwischen Individualinteresse an aufschiebender Wirkung und öffentlichem Interesse an Sofortvollzug
Eigene, originäre Ermessensentscheidung des Gerichts (≠ bloße Kontrolle behördlicher Entscheidung)
Summarische Prüfung des voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache: Tatsachen nur eingeschränkt (d.h. nach Akteninhalt), Rechtslage voll zu überprüfen
Nicht Prüfung auf offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit wie beim vorläufigen Rechtsschutz im Verfassungsprozessrecht nach § 32 BVerfGG
Voraussetzung Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs
aa) Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache
Zulässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erforderlich, da Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache schon mit Zulässigkeit des Antrags nach § 80 V VwGO geprüft (⇨ nach oben verweisen)
bb) Begründetheit der Klage in der Hauptsache: Verwaltungsakt rechtswidrig und Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt gem. § 113 I 1 VwGO
Ergebnis
Wenn Erfolgsaussicht ⇨ Antrag begründet, da kein öffentliches Interesse an Vollzug
Wenn keine Erfolgsaussicht ⇨ Antrag unbegründet, da kein schutzwürdiges Interesse an aufschiebender Wirkung
Wenn nicht eindeutig (z.B. müssen noch Akten beigezogen werde) ⇨ Interessenabwägung nach Folgenbetrachtung in zweitem Schritt
Interessenabwägung nach Folgenbetrachtung („Doppelhypothese des BVerfG“): Abwägung der Folgen des Nichtergehens der Wiederherstellung bei Erfolg in der Hauptsache ggü. Nachteilen des Ergehens der Wiederherstellung bei Scheitern der Klage; nur wenn summarische Prüfung nicht eindeutig
Insb. Wiederherstellung, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen bei anderer Entscheidung in der Hauptsache
Besonderes Vollzugsinteresse der Behörde, § 80 II Nr. 4 VwGO
2.Wiederholen
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?
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