- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Einstweiliger Rechtsschutz
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
Welche Funktion hat die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO: Vorläufiger Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakt
- Eigentlich Suspensiveffekt, § 80 I VwGO: Widerspruch und Anfechtungsklage haben eigentlich grds. aufschiebende Wirkung, d.h. Verwaltungsakt ist grds. nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckbar, wenn gegen ihn vorgegangen wird
- Aber in vielen Fällen ist aufschiebende Wirkung ausgeschlossen gem. § 80 II VwGO: Kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Sofortvollzugsanordnung
- Auf Antrag nach § 80 V VwGO kann Gericht aufschiebende Wirkung anordnen (wenn sie kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, d.h. nie bestand) oder wiederherstellen (wenn sie eigentlich bestünden hätte, aber durch behördlichen Sofortvollzug beseitigt wurde)
- Antragsbegehren gem. § 88 VwGO: Antragsteller begehrt Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil der angefochtene Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist bzw. die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist
Wann spricht man von Anordnung und wann von Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
- Wenn gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, § 80 II Nr. 1-3a VwGO
- Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 Var. 1 VwGO
- Wenn behördlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung / Sofortvollzugsanordnung, § 80 II Nr. 4 VwGO
- Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 Var. 2 VwGO
- Häufigster Fall in Prüfung und Praxis
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Welche Fälle, in denen die aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, musst du kennen?
Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, § 80 II Nr. 1-3a VwGO: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Verwaltungsakte richten mit folgenden Regelungsgegenstände
- Öffentliche Abgaben und Kosten, § 80 II 1 Nr. 1 VwGO
- Unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, § 80 II 1 Nr. 2 VwGO
- Verkehrszeichen, analog § 80 II 1 Nr. 2 VwGO: Da Funktionsgleichheit mit Polizeivollzugsdienst
- In anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen, § 80 II 1 Nr. 3 VwGO
- z.B. Rechtsbehelfe Dritter gegen Baugenehmigung, § 212a BauGB (und andere bauaufsichtliche Zulassungen)
- z.B. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, § 12 VwVG
- z.B. beamtenrechtliche Versetzung und Abordnung, § 54 IV BeamtStG, § 126 IV BBG
- Weitere: z.B. § 84 I Nr. 1 AufenthG, §§ 45 V, 46 IV 3 WaffG, §§ 14, 30 PassG
- Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze, § 80 II 1 Nr. 3a VwGO
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Prüfungsschema
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
- Zulässigkeit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
- Begründetheit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?
Zulässigkeit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Prüfungsschema
- Statthafte Antragsart: Wenn aufschiebende Wirkung gegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt begehrt (regelmäßig, wenn statthafte Klageart in der Hauptsache Anfechtungsklage wäre)
- Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog: Analogie, weil nie weitergehen darf als Hauptsache
- Rechtsschutzbedürfnis
- Es muss nicht zunächst ein Aussetzungsantrag bei der Behörde gem. § 80 VI VwGO auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden
- Zunächst erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Behörde gem. § 80 VI VwGO erforderlich
- Nur für § 80 II Nr. 1 VwGO vorgesehen ⇨ im Gegenschluss sonst nicht
- Es muss nicht zunächst Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben werden
- Rspr: Widerspruch bzw. Anfechtungsklage muss (zumindest gleichzeitig) erhoben werden, da begriffslogisch erforderlich, weil Gericht aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs nur „anordnen“ bzw. „wiederherstellen“ kann, wenn dieser besteht
- Rechtsbehelfsfristen umgangen, wenn der Antragsteller zur sofortigen Erhebung verpflichtet; zudem Antrag vor Klageerhebung zu stellen, wenn Widerspruchsverfahren nicht statthaft (§ 68 I 2 VWGO), anderes kann auch nicht gelten wenn Widerspruch statthaft
- Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit
- Zuständigkeit, §§ 80 V iVm. 45, 52 VwGO: Gericht der Hauptsache
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?
Begründetheit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Prüfungsschema: Wenn Sofortvollzugsanordnung formell rechtswidrig oder gerichtliche Abwägung ergibt, dass Aussetzungsinteresse Vollzugsinteresse überwiegt
- Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
- Formelle Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs
- Gerichtliche Interessenabwägung: Zwischen Individualinteresse an aufschiebender Wirkung und öffentlichem Interesse an Sofortvollzug
- Eigene, originäre Ermessensentscheidung des Gerichts (≠ bloße Kontrolle behördlicher Entscheidung)
- Summarische Prüfung des voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache: Tatsachen nur eingeschränkt (dh nach Akteninhalt), Rechtslage voll zu überprüfen
- Nicht Prüfung auf offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit wie bei § 32 BVerfGG
- aa) Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache
- Zulässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erforderlich, da Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache schon mit Zulässigkeit des Antrags nach § 80 V VwGO geprüft (⇨ nach oben verweisen)
- bb) Begründetheit der Klage in der Hauptsache: Verwaltungsakt rechtswidrig und Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt gem. § 113 I 1 VwGO
- Wenn Erfolgsaussicht ⇨ Antrag begründet, da kein öffentliches Interesse an Vollzug
- Wenn keine Erfolgsaussicht ⇨ Antrag unbegründet, da kein schutzwürdiges Interesse an aufschiebender Wirkung
- Wenn nicht eindeutig (z.B. müssen noch Akten beigezogen werde) ⇨ Interessenabwägung nach Folgenbetrachtung in zweitem Schritt
- Interessenabwägung nach Folgenbetrachtung („Doppelhypothese des BVerfG“): Abwägung der Folgen des Nichtergehens der Anordnung bei Erfolg in der Hauptsache ggü. Nachteilen des Ergehens der Anordnung bei Scheitern der Klage; nur wenn summarische Prüfung nicht eindeutig
- Insb. anzuordnen, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen bei anderer Entscheidung in der Hauptsache
- Besonderes Vollzugsinteresse der Behörde, § 80 II Nr. 4 VwGO
Wie prüft man die Begründetheit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung?
Begründetheit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Wenn summarische Prüfung ergibt, dass Aussetzungsinteresse Vollzugsinteresse überwiegt
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Ziad T.
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