- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Einstweiliger Rechtsschutz
Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
Einstweilige Anordnung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat die einstweilige Anordnung?
Merke
Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO: Vorläufiger Rechtsschutz, wenn kein Fall des § 80 V VwGO vorliegt
- Wenn es nicht um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts geht: Betrifft Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren
- Antragsbegehren gem. § 88 VwGO: Antragsteller begehrt Sicherung individueller Rechte, wenn ohne gerichtliche Eilmaßnahme wesentliche Nachteile drohen oder Rechte vereitelt würden
Welche Arten der einstweiligen Anordnung werden unterschieden?
Merke
Arten der einstweiligen Anordnung
- Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO
- Sicherung vorhandenen Rechts (Sicherung des status quo)
- Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO
- Rechtskreis soll erweitert werden (Veränderung des status quo)
- Wenn nicht abgrenzbar nur von „einstweiliger Anordnung“ sprechen
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten der einstweiligen Anordnung?
Merke
Einstweilige Anordnung Prüfungsschema
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
- Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung
- Statthaftigkeit des Antrags: Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren; Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung
- Vollziehung belastenden Verwaltungsakts ⇨ gem. § 123 V VwGO subsidiär zu §§ 80, 80a VwGO
- Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog: da einstweiliger Rechtsschutz nie weiter als endgültiger
Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs: Materiellrechtlicher Anspruch
Möglichkeit eines Anordnungsgrundes: Besondere Eilbedürftigkeit, § 123 I VwGO
- Rechtsschutzbedürfnis: Zunächst erfolglos an zuständige Behörde gewandt, esseidenn Sache sehr eilig
- Auch vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz: Erfordert qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, z.B. Abwarten unzumutbar, weil irreversible Folgen
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit
- Zuständigkeit, §§ 123 II iVm. 45, 52 VwGO: Gericht der Hauptsache
- Glaubhaftmachung: Insb. durch eidesstattliche Versicherung, §§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO
- Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
- Anordnungsanspruch: Summarische Prüfung (Tatsachen nur eingeschränkt, Rechtslage voll zu überprüfen) des voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache
- Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache
- Zulässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erforderlich, da Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache schon mit Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO geprüft (⇨ nach oben verweisen)
- Begründetheit der Klage in der Hauptsache
- Anordnungsgrund, § 123 I 1, 2 VwGO: Interessenabwägung; Durchsetzbarkeit des Rechts gefährdet bei Sicherungsanordnung, bzw. Nötigerscheinen bei Regelungsanordnung
- Eigene, originäre Ermessensentscheidung des Gerichts (≠ bloße Kontrolle behördlicher Entscheidung)
- Einschränkungen
- Vorwegnahme der Hauptsache grds. unzulässig
- Es sei denn ausnahmsweise wegen effektivem Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, geboten, wenn Rechtsschutz ohne Vorwegnahme leerliefe und Nachteile dadurch unzumutbar
- Grds. durch einstweilige Anordnung nicht mehr zu gewähren als durch Klage in Hauptsache zu erreichen
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht und zum Thema Verwaltungsprozessrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.
