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Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO

Einstweilige Anordnung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat die einstweilige Anordnung?

Merke

Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO: Vorläufiger Rechtsschutz, wenn kein Fall des § 80 V VwGO vorliegt

  • Wenn es nicht um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts geht: Betrifft Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren
  • Antragsbegehren gem. § 88 VwGO: Antragsteller begehrt Sicherung individueller Rechte, wenn ohne gerichtliche Eilmaßnahme wesentliche Nachteile drohen oder Rechte vereitelt würden

Welche Arten der einstweiligen Anordnung werden unterschieden?

Merke

Arten der einstweiligen Anordnung

  • Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO
    • Sicherung vorhandenen Rechts (Sicherung des status quo)
  • Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO
    • Rechtskreis soll erweitert werden (Veränderung des status quo)
  • Wenn nicht abgrenzbar nur von „einstweiliger Anordnung“ sprechen

Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten der einstweiligen Anordnung?

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Einstweilige Anordnung Prüfungsschema

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
  2. Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung
    1. Statthaftigkeit des Antrags: Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren; Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung
      • Vollziehung belastenden Verwaltungsakts ⇨ gem. § 123 V VwGO subsidiär zu §§ 80, 80a VwGO
    2. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog: da einstweiliger Rechtsschutz nie weiter als endgültiger

Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs: Materiellrechtlicher Anspruch

Möglichkeit eines Anordnungsgrundes: Besondere Eilbedürftigkeit, § 123 I VwGO

  1. Rechtsschutzbedürfnis: Zunächst erfolglos an zuständige Behörde gewandt, esseidenn Sache sehr eilig
    • Auch vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz: Erfordert qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, z.B. Abwarten unzumutbar, weil irreversible Folgen
  2. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
  3. Zuständigkeit, §§ 123 II iVm. 45, 52 VwGO: Gericht der Hauptsache
  • Begründetheit der einstweiligen Anordnung: Wenn richtiger Antragsgegner und tatsächliche Umstände, die Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründen, glaubhaft gemacht
    • Glaubhaftmachung: Insb. durch eidesstattliche Versicherung, §§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO
    1. Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
    2. Anordnungsanspruch: Summarische Prüfung (Tatsachen nur eingeschränkt, Rechtslage voll zu überprüfen) des voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache
      1. Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache
        • Zulässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erforderlich, da Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache schon mit Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO geprüft (⇨ nach oben verweisen)
      2. Begründetheit der Klage in der Hauptsache
    3. Anordnungsgrund, § 123 I 1, 2 VwGO: Interessenabwägung; Durchsetzbarkeit des Rechts gefährdet bei Sicherungsanordnung, bzw. Nötigerscheinen bei Regelungsanordnung
      • Eigene, originäre Ermessensentscheidung des Gerichts (≠ bloße Kontrolle behördlicher Entscheidung)
    4. Einschränkungen
      • Vorwegnahme der Hauptsache grds. unzulässig
        • Es sei denn ausnahmsweise wegen effektivem Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, geboten, wenn Rechtsschutz ohne Vorwegnahme leerliefe und Nachteile dadurch unzumutbar
      • Grds. durch einstweilige Anordnung nicht mehr zu gewähren als durch Klage in Hauptsache zu erreichen
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