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Vorläufiger Rechtsschutz, §§ 80, 80a, 123, 47 VI VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz im VerwaltungsprozessrechtVorläufigen Rechtsschutz im VerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzAussetzung der Vollziehung eines VerwaltungsaktsEinstweilige Anordnung
Aktualisiert vor 2 Tagen

Welche Funktion hat der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht?

Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht, auch einstweiliger Rechtsschutz genannt, ist in den §§ 80, 80a, 123 und 47 Abs. 6 VwGO geregelt. Er gewährt gerichtlichen vorläufigen Schutz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der Hintergrund ist folgender: Gerichtliche Klageverfahren nehmen Zeit in Anspruch, und bis ein Urteil ergeht, können für den Betroffenen unzumutbare Nachteile durch den Zeitaufwand des gerichtlichen Klageweges entstehen. Der vorläufige Rechtsschutz dient dazu, solche Nachteile abzuwenden. Er dient damit der Sicherung effektiven Rechtsschutzes, der in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantiert ist. Denn das Recht auf effektiven Rechtsschutz liefe leer, wenn ein Betroffener zwar irgendwann Recht bekäme, bis dahin aber bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden wären.

Das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO ist beim vorläufigen Rechtsschutz darauf gerichtet, dass der Kläger eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt, um unzumutbare Nachteile durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens abzuwenden.

Vorläufiger Rechtsschutz sichert also die Effektivität des Rechtsschutzes, indem er bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Regelung schafft.

Merke

Verwaltungsprozessrechtlicher vorläufiger Rechtsschutz / einstweiliger Rechtsschutz, §§ 80, 80a, 123, 47 VI VwGO: Gerichtlicher vorläufiger Schutz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren

  • Abwendung unzumutbarer Nachteile durch Zeitaufwand gerichtlichen Klageweges

  • Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG

  • Klagebegehren gem. § 88 VwGO: Kläger begehrt eine vorläufige gerichtliche Regelung, um unzumutbare Nachteile durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens abzuwenden

Welche Arten des Worauf musst du beim vorläufigen Rechtsschutzes werden unterschieden?

Beim vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht werden zwei grundlegende Arten unterschieden, wobei die richtige Zuordnung davon abhängt, welches Klagebegehren in der Hauptsache verfolgt wird.

Die erste Art ist die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts. Hier geht es darum, dass ein belastender Verwaltungsakt nicht vor Eintritt der Bestandskraft vollziehbar sein soll. Der Betroffene möchte also verhindern, dass eine ihn belastende behördliche Maßnahme bereits durchgesetzt wird, bevor endgültig feststeht, ob sie rechtmäßig ist. Das statthafte Mittel ist die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser Weg ist eröffnet, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre. Handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, etwa eine Baugenehmigung, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 1 bzw. Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 5 VwGO. In einem solchen Fall ist der begünstigte Dritte, zum Beispiel der Bauherr, notwendig beizuladen.

Die zweite Art ist die einstweilige Anordnung. Sie dient Sicherungen oder vorläufigen Regelungen für Rechtspositionen, die in einem künftigen Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden sollen. Bei Individualrechtsstreitigkeiten ist § 123 VwGO einschlägig, also wenn in der Hauptsache eine Verpflichtung, Leistung oder Feststellung begehrt wird. Bei einem Normenkontrollverfahren kommt dagegen § 47 Abs. 6 VwGO zur Anwendung, wenn die Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist.

Die Art des vorläufigen Rechtsschutzes bestimmt sich also danach, ob in der Hauptsache ein Verwaltungsakt angefochten werden soll – dann § 80 Abs. 5 VwGO – oder ob eine anderweitige Sicherung oder vorläufige Regelung erforderlich ist – dann § 123 VwGO bzw. § 47 Abs. 6 VwGO.

Merke

Arten des vorläufigen Rechtsschutzes: Abhängig von Klagebegehren in der Hauptsache

  • Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts: Belastender Verwaltungsakt soll nicht vor Eintritt der Bestandskraft vollziehbar sein

    • Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO des Widerspruchs gegen Verwaltungsakt: Wenn in Hauptsache Anfechtungsklage statthaft wäre

    • Auch bei Verwaltungsakt mit Drittwirkung, §§ 80a I bzw. II, III 1, 80 V VwGO: z.B. Baugenehmigung, Bauherr dann notwendig beizuladen

  • Einstweilige Anordnung: Sicherungen oder vorläufige Regelungen für Rechtspositionen, die in künftigem Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden sollen

    • Bei Individualrechtsstreitigkeiten, § 123 VwGO: Verpflichtung, Leistung oder Feststellung begehrt

    • Bei Normenkontrollverfahren, § 47 VI VwGO: Wenn Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten

Worauf musst du beim vorläufigen Rechtsschutz besonders achten?

Beim vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht gibt es einige Besonderheiten, die du unbedingt kennen solltest. Zunächst ist für Klausur und Hausarbeit besonders wichtig, dass es sich beim vorläufigen Rechtsschutz nicht um eine Klage, sondern um einen Antrag handelt. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Terminologie, die du im Gutachten verwenden musst: Die Beteiligten heißen nicht Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und Antragsgegner. Ebenso spricht man nicht von Prozessbevollmächtigten, sondern von Verfahrensbevollmächtigten. Achte darauf, diese Begriffe durchgängig korrekt zu verwenden, denn falsche Bezeichnungen fallen sofort auf.

Viele Klagevoraussetzungen, die du aus dem Hauptsacheverfahren kennst, werden beim einstweiligen Rechtsschutz analog angewendet. Du wirst also etwa die Zulässigkeitsvoraussetzungen in weiten Teilen wiedererkennen, musst aber beachten, dass Normen eben oft nicht direkt, sondern nur analog gelten.

Die gerichtliche Entscheidung ergeht beim vorläufigen Rechtsschutz nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss.

Der vorläufige Rechtsschutz unterscheidet sich vom Hauptsacheverfahren also vor allem dadurch, dass er auf einem Antrag beruht, die Klagevoraussetzungen nur analog gelten und die Entscheidung durch Beschluss ergeht.

Merke

Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes

  • Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte

  • Viele Klagevoraussetzungen analog angewendet

  • Entscheidung nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss

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