Auszug

Strafzumessung

StrafzumessungStrafrahmenStrafzumessungsregelStrafmaß

1.
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Strafzumessung

Strafzumessung, § 46 StGB: Bestimmung einer schuldangemessenen Strafe

  • Strafzumessungsprüfung im Gutachten nach der Schuld
  • Von Studenten wird normalerweise nur erwartet Strafbarkeit festzustellen, nicht Strafe festzusetzen
  • Daher regelmäßig nur Ausführungen zu Regelbeispielen erwartet, wenn Sachverhalt nicht eindeutige Hinweise enthält
  • Im Assessorexamen ausführlichere Ausführungen erforderlich

  1. Bestimmung des Strafrahmens: Grds. in Straftatbestand geregelt
  2. Ggf. Strafrahmenverschiebung: Strafmilderungsgrund oder Strafschärfungsgrund
  3. Konkrete Strafzumessung, § 46 II StGB: Abwägung

2.
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