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Strafzumessung
Was versteht man unter der Strafzumessung?
Die Strafzumessung gemäß § 46 StGB bezeichnet die Bestimmung einer schuldangemessenen Strafe. Sie erfolgt im Gutachten nach der Prüfung der Schuld.
Für deine Klausurbearbeitung ist wichtig zu wissen, dass von Studenten normalerweise nur erwartet wird, die Strafbarkeit festzustellen, nicht aber die konkrete Strafe festzusetzen. Daher werden regelmäßig nur Ausführungen zu in Betracht kommenden Regelbeispielen erwartet, sofern der Sachverhalt nicht eindeutige Hinweise auf eine weitergehende Strafzumessungsprüfung oder aufgeworfene Probleme in diesem Bereich enthält. Anders verhält es sich im Assessorexamen, dem zweiten Staatsexamen, wo ausführlichere Ausführungen zur Strafzumessung erforderlich sind.
Die Strafzumessung gliedert sich in mehrere Schritte. Erstens ist der Strafrahmen zu bestimmen. Dieser ist grundsätzlich im jeweiligen Straftatbestand geregelt. So sieht etwa § 212 StGB für den Totschlag Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor, während § 242 StGB für den Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Zweitens kommt gegebenenfalls eine Strafrahmenverschiebung in Betracht. Der Strafrahmen kann durch einen Strafmilderungsgrund nach unten oder durch einen Strafschärfungsgrund nach oben verschoben werden.
Drittens erfolgt die konkrete Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB. Hier nimmt das Gericht eine Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände vor, um innerhalb des ermittelten Strafrahmens die konkrete Strafe festzusetzen.
Strafzumessung, § 46 StGB: Bestimmung einer schuldangemessenen Strafe
- Strafzumessungsprüfung im Gutachten nach der Schuld
- Von Studenten wird normalerweise nur erwartet Strafbarkeit festzustellen, nicht Strafe festzusetzen
- Daher regelmäßig nur Ausführungen zu Regelbeispielen erwartet, wenn Sachverhalt nicht eindeutige Hinweise enthält
- Im Assessorexamen ausführlichere Ausführungen erforderlich
- Bestimmung des Strafrahmens: Grds. in Straftatbestand geregelt
- Ggf. Strafrahmenverschiebung: Strafmilderungsgrund oder Strafschärfungsgrund
- Konkrete Strafzumessung, § 46 II StGB: Abwägung
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T begeht einen Versicherungsbetrug (§ 263 I, III 2 Nr. 5 StGB), indem er sein eigenes Auto anzündet. Im Gutachten soll die Strafbarkeit geprüft werden. Welche Aussagen treffen zu?
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Ziad T.
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