Urkundenfälschung: Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB

UrkundenfälschungGebrauch unechter oder verfälschter UrkundeGebrauch einer unechten oder verfälschten UrkundeGebrauch einer unechten UrkundeGebrauch einer verfälschten Urkunde

1.
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Urkundenfälschung: Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB

Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB: Urkunde derart in Rechtsverkehr gebracht, dass zu Täuschender Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (keine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich)

  • Beispiele: z.B. Täter reicht ein gefälschtes Dienstzeugnis bei einer Bewerbung ein, um die Chancen auf den Job zu erhöhen; z.B. auch Auto mit falschem Kennzeichen (zusammengesetzte Urkunde, wenn fest befestigt) im Verkehr genutzt

  • Gebrauch von Kopie / Ablichtung: Nur Gebrauch von Urkunde selbst strafbar

2.
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Frage

Was versteht man unter dem Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde?

3.
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Frage 1

T fälscht ein Examenszeugnis mit PC und Drucker auf besonderem Papier. Da er das Original der Fälschung nicht aus der Hand geben will, scannt er es ein und sendet nur den Scan als PDF-Anhang an einen Arbeitgeber. Das Original bleibt in seiner Schublade. Hat T eine unechte Urkunde gebraucht?

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Frage 2

T legt einen total gefälschten Parkausweis gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe seines Autos. Die Politesse P geht am Auto vorbei, wird aber durch einen Anruf abgelenkt und schaut gar nicht auf das Armaturenbrett. Welche Aussagen treffen zu?

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