- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Zulässigkeit
Prozessfähigkeit
1.Verstehen
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Zulässigkeit
Prozessfähigkeit, § 62 VwGO: Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen
- Geht nur durch natürliche Personen
- Natürliche Personen (nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähige) können sich selbst vertreten, § 62 I Nr. 1 VwGO
- Juristische Personen und andere Vereinigungen werden vertreten durch ihre Vertreter, § 62 III VwGO
- Formulierungsbeispiel: „Kläger [A] ist als voll Geschäftsfähiger prozessfähig nach § 62 I Nr. 1 VwGO. Die Prozessfähigkeit der beigeladenen [GmbH] ergibt sich aus § 62 III VwGO. Sie wird durch [ihren Geschäftsführer] vertreten, [§ 35 I Var. 1 GmbHG]. Die beklagte [Gemeinde] wird nach § 62 III VwGO durch den [Bürgermeister] vertreten, [§ 42 I 2 GemO BW].“
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Frage
Wer ist im Verwaltungsprozess prozessfähig?
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