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Zulässigkeit

Zulässigkeit des VerfahrensStatthafte KlageartKlagebegehrZuständigkeitKlagebefugnisPopularklageMöglichkeitstheorie
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens?

Merke

Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren Prüfungsschema

  1. Statthafte Klageart
  2. Zuständigkeit des angerufenen/anzurufenden Verwaltungsgerichts
  3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
  4. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen je nach Klageart: z.B. Vorverfahren und Klagefrist bei Anfechtungsklage
  5. Rechtsschutzbedürfnis
    • Fehlt nur ausnahmsweise, wenn einfacherer effizienterer Weg zur Erreichung des Klagebegehrens; z.B., wenn Verwaltungsakt begehrt nicht isolierte Anfechtungsklage gegen Ablehnungsbescheid, da dies noch nicht zum Erlass des Bewilligungsbescheids führt
  6. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
  7. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
  8. Form der Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO: Schriftlich, bestimmt, Angabe der Beteiligten und des Klagebegehrens
    • Formulierungsbeispiel, falls keine Angaben im Sachverhalt: „§§ 81, 82 VwGO müssen beachtet sein (wenn bereits Klageerhebung) / werden (wenn noch keine Klageerhebung).

Welche Bedeutung hat das Gebot effektiven Rechtsschutzes für die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen?

Merke
  • Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG: Zulässigkeitsvoraussetzungen dürfen nicht in einer Weise gehandhabt werden, die zu wesentlichen Rechtsschutzlücken (kontrollfreien Räumen) führt
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Wie wird die statthafte Klageart bestimmt und welche Klagearten gibt es im Verwaltungsprozessrecht?

Merke

Statthafte Klageart

  • Richtet sich nach Klagebegehr, § 88 VwGO: Gericht an Wortlaut der Anträge nicht gebunden, ggf. auslegen
  • Gericht muss ggf. auf Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken, § 86 III VwGO
  • Statthafte Klagearten nach Klagebegehr
    • Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO: Aufhebung eines Verwaltungsakts
    • Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Erlass eines Verwaltungsakts
    • Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO: Schlicht hoheitliches Handeln
    • Feststellungsklage, § 43 VwGO: Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit eines Verwaltungsakt
    • Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO: Feststellung Rechtswidrigkeit bereits erledigten Verwaltungsakts
    • Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Prüfung der Gültigkeit bestimmter untergesetzlicher Rechtsnormen
    • Einstweiliger Rechtsschutz, §§ 47 VI, 80 V, 80a, 123 VwGO: Abwendung unzumutbarer Nachteile durch Zeitaufwand gerichtlichen Klageweges
  • Bei mehreren Klagebegehren (gleichartige oder verschiedene) ggf. objektive Klagehäufung, § 44 VwGO

Wie wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt?

Merke

Zuständigkeit des angerufenen bzw. anzurufenden Verwaltungsgerichts: Kann bei realen Gemeinden oder Landkreisen genau ermittelt werden

  1. Sachliche Zuständigkeit, § 45 VwGO (bzw. §§ 47, 48, 50 VwGO)
  2. Örtlich Zuständigkeit, § 52 VwGO i.V.m. §§ 1 AGVwGO BW, 12 LVG BW
    • Prüfungsreihenfolge: Zwingend in folgender Reihenfolge zu prüfen
      • Belegenheitsort für Grundstücke und ortsgebundene Rechte und Rechtsverhältnisse, § 52 Nr. 1 VwGO
      • Besonderes Pflichtverhältnis, insb. Beamten, § 52 Nr. 4 VwGO
      • Anfechtungs- u. Verpflichtungsklagen gegen Bundesbehörden, § 52 Nr. 2 VwGO
      • Andere Anfechtungs- u. Verpflichtungsklagen, § 52 Nr. 3 VwGO
      • Auffanggerichtsstand, § 52 Nr. 5 VwGO
  3. Richtige Instanz im Instanzenzug, §§ 46, 49 VwGO

  • Formulierungsbeispiel für unkomplizierte Fälle: „Örtlich und sachlich zuständig ist das [VG] [Stuttgart] gem. [§§ 45, 52 Nr. 1 VwGO, § 1 II AGVwGO BW, § 12 I LVG BW.]

Was bedeutet der Grundsatz der „Perpetuatio fori“ und welche Folgen hat er im Verwaltungsprozess?

Merke

Bei Änderung der sachlichen, örtlichen oder internationalen Zuständigkeit nach Klageerhebung: z.B. wegen eines Umzugs der Beklagten

  • Perpetuatio fori“ (dt. „Fortdauer des Forums“), § 83 1 VwGO iVm. § 17 I 1 GVG: Zuständigkeit bleibt erhalten

Welche Voraussetzungen hat die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO und welchem Zweck dient sie?

Merke

Klagebefugnis, § 42 II VwGO (ggf. analog):

  • Zweck Ausschluss von Popularklagen: Um zu verhindern, dass jedermann ohne eigene Rechtsbetroffenheit Klage erhebt; sonst Gefahr, dass jedermann gegen alle möglichen Verwaltungshandlungen klagt, obwohl er nicht selbst betroffen ist (Verwaltungsprozess dient nur individuellem Rechtsschutz, nicht allgemeiner Kontrolle staatlichen Handelns)
  • Prozessuales Grundprinzip: Bei jedem Verfahren (ggf. analoge) Anwendung
    • Ausnahme: Nicht erforderlich bei „Bürgerverurteilungsklage des Staates gegen Bürger wegen Pflicht aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, da staatliches Handeln keine Gefahr von Popularklagen birgt
  • Bestimmung der Klagebefugnis
    • Möglichkeitstheorie: Klagebefugt wenn möglicherweise in eigenem subjektiv-öffentlichem Recht verletzt (nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen); z.B. bei Ermessensentscheidungen zumindest Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung
      • Auch auf jeweils konkretere Normebene abstellen: z.B. Recht an öffentlicher Versammlung teilzunehmen auch aus § 1 I VersG, nicht nur Art. 8 GG
    • Adressatentheorie (nur bei Anfechtungsklage): Jedenfalls immer befugt, wenn Adressat belastenden Verwaltungsakts, da zumindest möglicherweise in allgemeiner Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt
    • Möglichkeits- und Adressatentheorie sind „Werkzeuge“, die nur inhaltlich angewendet, nicht aber als Begriffe genannt werden sollten
      • Immer Möglichkeitstheorie anwenden
      • bei Anfechtungsklage zusätzlich auch Adressatentheorie 
  • Nach Möglichkeitstheorie subjektiv-öffentliches Recht nach Schutznormtheorie erforderlich: Auch Drittbetroffener eines Verwaltungsakts
    • Nicht wenn Verwaltungsakt an Sache gerichtet (insb. Widmung)
    • Nicht wenn juristische Person des öffentlichen Rechts: Evtl. Selbstverwaltungsrecht, § 28 II GG
  • Formulierungsbeispiel für unkomplizierte Fälle: „Um Popularklagen auszuschließen fordert § 42 II VwGO die Geltendmachung einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten. Ein möglicher Anspruch auf [die Erteilung einer Baugenehmigung] ergibt sich aus [§ 58 I 1 LBO].

Wer ist im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig?

Merke

Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO: Fähigkeit Beteiligter eines Verwaltungsrechtsstreits zu sein

  • Muss bei allen Beteiligten gem. § 63 VwGO vorliegen, also insb. Kläger, Beklagter, Beigeladener
  • Entspricht Parteifähigkeit im Zivilprozess
  • Setzt Rechtsfähigkeit voraus
  • Natürliche Personen, § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO
  • Juristische Personen, § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO: Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder oder Gemeinden)
    • z.B. GmbH gem. § 13 I GmbHG
    • z.B. AG gem. § 1 I AktG
  • Vereinigungen, soweit ein Recht zustehen kann, § 61 Nr. 2 VwGO
    • z.B. GbR, § 705 II BGB
  • Behörden nur, wenn nach Landesrecht erlaubt, § 61 Nr. 3 VwGO
    • Grundsätzlich Rechtsträgerprinzip / Körperschaftsprinzip: Nicht Behörde beteiligt, sondern deren Rechtsträger
    • Beteiligtenfähigkeit des beklagten Rechtsträgers als Juristische Person des öffentlichen Rechts ergibt sich aus § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO
    • Behörden werden aber regelmäßig in Prozessstandschaft für Rechtsträger tätig
    • Ausnahme beim Normenkontrollverfahren, § 47 II 2 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt
    • Ausnahmen in manchen Bundesländern gem. § 61 Nr. 3 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt nach § 61 Nr. 3 VwGO;  regelmäßig steht in landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zur VwGO, ob überhaupt gegen Behörde selbst geklagt werden kann
      • Bbg: § 8 BbgWwGG
      • MV: § 14 II AGGerStrG MV
      • Nds: § 8 AGVwGO
      • RP: § 17 I AGVwGO, Klagebefugnis für die jeweils zuständige Behörde gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid der Rechtsausschüsse (sog. Beanstandungsklage)
      • Saar: § 19 SAGVwGO
      • SA: § 8 AG VWGO LSA
      • SH: § 6 AGVwGO
  • Formulierungsbeispiel: „Kläger [A] ist als natürliche Person gem. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit der beigeladenen [GmbH] als privatrechtliche juristische Person ergibt sich aus §§ 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, [§ 13 I GmbHG]. Die beklagte [Gemeinde] ist als juristische Person des öffentlichen Rechts gem. § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, [§ 1 I GemO BW] beteiligtenfähig.

Wer ist im Verwaltungsprozess prozessfähig?

Merke

Prozessfähigkeit, § 62 VwGO: Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen

  • Geht nur durch natürliche Personen
    • Natürliche Personen (nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähige) können sich selbst vertreten, § 62 I Nr. 1 VwGO
    • Juristische Personen und andere Vereinigungen werden vertreten durch ihre Vertreter, § 62 III VwGO
  • Formulierungsbeispiel: „Kläger [A] ist als voll Geschäftsfähiger prozessfähig nach § 62 I Nr. 1 VwGO. Die Prozessfähigkeit der beigeladenen [GmbH] ergibt sich aus § 62 III VwGO. Sie wird durch [ihren Geschäftsführer] vertreten, [§ 35 I Var. 1 GmbHG]. Die beklagte [Gemeinde] wird nach § 62 III VwGO durch den [Bürgermeister] vertreten, [§ 42 I 2 GemO BW].

Welche weiteren, weniger prüfungsrelevanten Zulässigkeitsvoraussetzungen gibt es im Verwaltungsprozess?

Merke

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • Prüfungsrelevanz eher „exotisch
  • Deutsche Gerichtsbarkeit
  • Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 17 I 2 GVG
  • Nicht bereits rechtskräftige Entscheidung in der Sache, § 121 VwGO
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Ziad T.

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