Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG

OrganstreitverfahrenOrganstreitParteifähigkeit im OrganstreitverfahrenOrganteil

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Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG

Parteifähigkeit im Organstreitverfahren

  • Organteile: Können Rechte des gesamten Organs geltend machen (Prozessstandschaft); Bundeskanzler, Art. 63 ff.; Bundesminister, Art. 65 2; Bundestagspräsident, Art. 40 I 1, II; Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat, Art. 44 ff.; Fraktionen inkl. Fraktionen in Ausschuss, § 10 I-III GOBT; andere Zusammenschlüsse von Bundestagsabgeordneter, § 10 IV GOBT; qualifizierte Minderheiten in Bundestag, Art. 39 III 3, 42 I 2, 44 I 1, 61 I 2, und Bundesrat, Art. 52 II 2, 61 I 2
  • Bundestagsabgeordnete: Andere Beteiligte; eigene Rechte aus Art. 38 I 2; nicht Organteil des Bundestages
  • Politische Parteien: Hauptfunktion der Mitwirkung an politischer Willensbildung in Art. 21 I ausdrücklich verfassungsrechtlich anerkannt (Charakter eines Verfassungsorgans) ⇨ Andere Beteiligte betreffend Rechte aus Art. 21 I
  • Mehrheit des Bundestages: Identisch mit Bundestag i.S.v. § 63 BVerfGG
  • Konkrete Antragsminderheit: Viertel der Bundestagsmitglieder; anerkannt und mit Antragsrecht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ausgestattet in Art. 44 I
  • Untersuchungsausschuss (UA): Organteil des Bundestages; eigene Rechte aus Art. 44
  • BVerfG oder Teile davon: Kann nicht in eigener Sache entscheiden und sich kontrollieren

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