Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG

OrganstreitverfahrenOrganstreitParteifähigkeit im OrganstreitverfahrenOrganteilKonkrete Parteifähigkeit im OrganstreitverfahrenAndere BeteiligteAnderer Beteiligter

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG

Parteifähigkeit im Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG

  • Oberste Bundesorgane, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG: Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung

    • Bundestag, Art. 38 ff. GG: Mehrheit des Bundestages identisch mit Bundestag

    • Bundesrat, Art. 50 ff. GG

    • Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

    • Bundesregierung, Art. 62 ff. GG

  • Teile oberster Bundesorgane, § 63 BVerfGG: Ständige Untergliederungen mit eigenen Rechten aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung obersten Bundesorgans (zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags); können Rechte des gesamten Organs geltend machen (Prozessstandschaft)

    • Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG: Teil der Bundesregierung

    • Bundesminister, Art. 65 2 GG: Teil der

    • Bundestagspräsident, Art. 40 I 1, II GG

    • Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat, Art. 44 ff. GG

    • Untersuchungsausschuss (UA): Organteil des Bundestages; eigene Rechte aus Art. 44 GG

    • Fraktionen inkl. Fraktionen in Ausschuss, § 10 I-III GOBT

    • Andere Zusammenschlüsse von Bundestagsabgeordneten, § 10 IV GOBT

    • Qualifizierte Minderheiten in Bundestag, Art. 39 III 3, 42 I 2, 44 I 1, 61 I 2 GG, und Bundesrat, Art. 52 II 2, 61 I 2 GG

      • z.B. Konkrete Antragsminderheit: Viertel der Bundestagsmitglieder; anerkannt und mit Antragsrecht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ausgestattet in Art. 44 I GG

  • Andere Beteiligte, Art. 94 I Nr. 1 GG: Regelmäßig unabhängig von Verfassungsorgan aber eigener Verfassungsstatus oder Teil des Verfassungslebens

    • Bundestagsabgeordnete: Eigene Rechte aus Art. 38 I 2 GG; nicht Organteil des Bundestages

    • Politische Parteien: Hauptfunktion der Mitwirkung an politischer Willensbildung in Art. 21 I GG ausdrücklich verfassungsrechtlich anerkannt (Charakter eines Verfassungsorgans) ⇨ Andere Beteiligte betreffend Rechte aus Art. 21 I GG

  • BVerfG oder Teile davon: Kann nicht in eigener Sache entscheiden und sich kontrollieren

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Wer ist konkret parteifähig im Organstreitverfahren?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Abgeordneter A rückt acht Monate nach Erlass einer ihn nun betreffenden Regelung für einen ausgeschiedenen Abgeordneten in den Bundestag nach und will die Regelung im Organstreitverfahren angreifen. Welche Aussagen treffen zu?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2

Nach einem Konflikt um die Aufklärung eines Skandals erwägen Bundestagspräsident P, ein Untersuchungsausschuss U, die Fraktion F und Bundesminister M jeweils, ein Organstreitverfahren zu führen. Wer ist parteifähig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 3

Partei P sieht sich durch Äußerungen der Bundesregierung in ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung beeinträchtigt; Abgeordneter A rügt die Verletzung seines Abgeordnetenstatus. Beide erwägen ein Organstreitverfahren. Welche Aussagen treffen zu?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 4

Die Oppositionsfraktion F will Informationsrechte des gesamten Bundestages gegenüber der Bundesregierung im Organstreitverfahren geltend machen. Die Mehrheit des Bundestages lehnt ein solches Verfahren ausdrücklich ab. Welche Aussagen treffen zu?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Logo

Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Neben weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht, zum Teilgebiet Verfassungsprozessrecht findest du in der Jurahilfe.de Lernplattform auch weitere Vorteile:
  • Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
  • Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
  • Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Aufgaben
  • Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
  • Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten
Jurahilfe.de App Vorschau

Das sagen unsere Nutzer

Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.

Anonymer Nutzer

Feedback aus der Community

s
Jurahilfe.de App Vorschau