- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Organstreit und weitere Verfahren
Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG
1.Verstehen
Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG
Parteifähigkeit im Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
Oberste Bundesorgane, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG: Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung
Bundestag, Art. 38 ff. GG: Mehrheit des Bundestages identisch mit Bundestag
Bundesrat, Art. 50 ff. GG
Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
Bundesregierung, Art. 62 ff. GG
Teile oberster Bundesorgane, § 63 BVerfGG: Ständige Untergliederungen mit eigenen Rechten aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung obersten Bundesorgans (zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags); können Rechte des gesamten Organs geltend machen (Prozessstandschaft)
Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG: Teil der Bundesregierung
Bundesminister, Art. 65 2 GG: Teil der
Bundestagspräsident, Art. 40 I 1, II GG
Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat, Art. 44 ff. GG
Untersuchungsausschuss (UA): Organteil des Bundestages; eigene Rechte aus Art. 44 GG
Fraktionen inkl. Fraktionen in Ausschuss, § 10 I-III GOBT
Andere Zusammenschlüsse von Bundestagsabgeordneten, § 10 IV GOBT
Qualifizierte Minderheiten in Bundestag, Art. 39 III 3, 42 I 2, 44 I 1, 61 I 2 GG, und Bundesrat, Art. 52 II 2, 61 I 2 GG
z.B. Konkrete Antragsminderheit: Viertel der Bundestagsmitglieder; anerkannt und mit Antragsrecht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ausgestattet in Art. 44 I GG
Andere Beteiligte, Art. 94 I Nr. 1 GG: Regelmäßig unabhängig von Verfassungsorgan aber eigener Verfassungsstatus oder Teil des Verfassungslebens
Bundestagsabgeordnete: Eigene Rechte aus Art. 38 I 2 GG; nicht Organteil des Bundestages
Politische Parteien: Hauptfunktion der Mitwirkung an politischer Willensbildung in Art. 21 I GG ausdrücklich verfassungsrechtlich anerkannt (Charakter eines Verfassungsorgans) ⇨ Andere Beteiligte betreffend Rechte aus Art. 21 I GG
BVerfG oder Teile davon: Kann nicht in eigener Sache entscheiden und sich kontrollieren
2.Wiederholen
Wer ist konkret parteifähig im Organstreitverfahren?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Abgeordneter A rückt acht Monate nach Erlass einer ihn nun betreffenden Regelung für einen ausgeschiedenen Abgeordneten in den Bundestag nach und will die Regelung im Organstreitverfahren angreifen. Welche Aussagen treffen zu?
Nach einem Konflikt um die Aufklärung eines Skandals erwägen Bundestagspräsident P, ein Untersuchungsausschuss U, die Fraktion F und Bundesminister M jeweils, ein Organstreitverfahren zu führen. Wer ist parteifähig?
Partei P sieht sich durch Äußerungen der Bundesregierung in ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung beeinträchtigt; Abgeordneter A rügt die Verletzung seines Abgeordnetenstatus. Beide erwägen ein Organstreitverfahren. Welche Aussagen treffen zu?
Die Oppositionsfraktion F will Informationsrechte des gesamten Bundestages gegenüber der Bundesregierung im Organstreitverfahren geltend machen. Die Mehrheit des Bundestages lehnt ein solches Verfahren ausdrücklich ab. Welche Aussagen treffen zu?
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