Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG

DiskriminierungsverbotDiskriminierungRechtfertigung für Ungleichbehandlung

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Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG

Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

  • Grds. keine Rechtfertigung
    • Ausnahme zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei bestimmten Gruppen auftreten können, wenn zwingend erforderlich
    • Ausnahme bei kollidierendem Verfassungsrecht (verfassungsimmanente Schranken)
  • Insb. bei Ungleichbehandlung wegen Geschlechts
    • Biologische Gründe (≠ traditionelles Rollenverständnis): Zur Lösung von Problemen dienend, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder Frauen auftreten und Entscheidung zwingend erfordern
    • Sozialstaatliche Gründe zur Umsetzung des Gleichberechtigungsgebots, Art. 3 II GG

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Wie kann ein Eingriff in das Diskriminierungsverbot in Art. 3 III GG gerechtfertigt werden?

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