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Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
DiskriminierungsverbotDiskriminierungRechtfertigung für Ungleichbehandlung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat das Diskriminierungsverbot in Art. 3 III GG?
Merke
Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
- Verbietet Benachteiligungen (und Bevorzugungen) wegen bestimmter Merkmale strikt
- Merkmale, an die nicht angeknüpft werden darf, Art.3 III 1, 2 GG
- Geschlecht
- Abstammung
- Rasse (heute: rassistische Zuschreibungen), Sprache, Heimat & Herkunft
- Glauben, religiöse und politische Anschauungen
- Behinderung
- Prüfungsmaßstab ist deutlich strenger als beim allgemeinen Gleichheitssatz: Regelung darf weder das Ziel haben unzulässig zu benachteiligen noch tatsächlich unmittelbar oder mittelbar benachteiligen
- Spezielles Gleichheitsgrundrecht(⇨ verdrängt allgemeinen Gleichheitssatz, Art. § 3 I GG)
- Prüfungsschema für Gleichheitsgrundrechte: Ungleichbehandlung, Rechtfertigung für Ungleichbehandlung
- Jedermanngrundrecht
Wie kann ein Eingriff in das Diskriminierungsverbot in Art. 3 III GG gerechtfertigt werden?
Merke
Rechtfertigung für Ungleichbehandlung
- Grds. keine Rechtfertigung
- Ausnahme zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei bestimmten Gruppen auftreten können, wenn zwingend erforderlich
- Ausnahme bei kollidierendem Verfassungsrecht (verfassungsimmanente Schranken)
- Insb. bei Ungleichbehandlung wegen Geschlechts
- Biologische Gründe (≠ traditionelles Rollenverständnis): Zur Lösung von Problemen dienend, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder Frauen auftreten und Entscheidung zwingend erfordern
- Sozialstaatliche Gründe zur Umsetzung des Gleichberechtigungsgebots, Art. 3 II GG
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