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Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG

DiskriminierungsverbotDiskriminierungRechtfertigung für Ungleichbehandlung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat das Diskriminierungsverbot in Art. 3 III GG?

Merke

Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG

  • Verbietet Benachteiligungen (und Bevorzugungen) wegen bestimmter Merkmale strikt
  • Merkmale, an die nicht angeknüpft werden darf, Art.3 III 1, 2 GG
    • Geschlecht
    • Abstammung
    • Rasse (heute: rassistische Zuschreibungen), Sprache, Heimat & Herkunft
    • Glauben, religiöse und politische Anschauungen
    • Behinderung
  • Prüfungsmaßstab ist deutlich strenger als beim allgemeinen Gleichheitssatz: Regelung darf weder das Ziel haben unzulässig zu benachteiligen noch tatsächlich unmittelbar oder mittelbar benachteiligen
  • Spezielles Gleichheitsgrundrecht(⇨ verdrängt allgemeinen Gleichheitssatz, Art. § 3 I GG)
    • Prüfungsschema für Gleichheitsgrundrechte: Ungleichbehandlung, Rechtfertigung für Ungleichbehandlung
  • Jedermanngrundrecht

Wie kann ein Eingriff in das Diskriminierungsverbot in Art. 3 III GG gerechtfertigt werden?

Merke

Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

  • Grds. keine Rechtfertigung
    • Ausnahme zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei bestimmten Gruppen auftreten können, wenn zwingend erforderlich
    • Ausnahme bei kollidierendem Verfassungsrecht (verfassungsimmanente Schranken)
  • Insb. bei Ungleichbehandlung wegen Geschlechts
    • Biologische Gründe (≠ traditionelles Rollenverständnis): Zur Lösung von Problemen dienend, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder Frauen auftreten und Entscheidung zwingend erfordern
    • Sozialstaatliche Gründe zur Umsetzung des Gleichberechtigungsgebots, Art. 3 II GG
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