- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Legalitätsprinzip, § 152 II StPO
1.Verstehen
Legalitätsprinzip, § 152 II StPO
Opportunitätsprinzip bei Vergehen, §§ 153 ff. StPO: Einstellung aus Opportunitätsgründen als Ausnahme vom Legalitätsprinzip
Wegen absolut geringfügiger Schuld, §§ 153, 153a StPO: z.B. unter 50€
Wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO: Ohne Sanktion eingestellt, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht
Wegen geringer Schuld gegen Auflagen, § 153a StPO: Gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wenn diese geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht
Wegen relativ geringfügiger Schuld, §§ 154, 154a StPO: Im Zusammenhang mit anderen verfolgten Taten die schwerwiegender oder wesentlich leichter zu ermitteln
2.Wiederholen
Welche Ausnahmen vom Legalitätsprinzip gibt es?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird beschuldigt, ein Fahrrad gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gem. § 153 StPO ein, da der Schaden nur 40 Euro beträgt. Der Geschädigte O ist damit nicht einverstanden. Welche Aussagen treffen zu?
Staatsanwalt S erhält Kenntnis von einem Ladendiebstahl (Wert: 35 Euro) durch T. S stellt das Verfahren gem. § 153 StPO ein. Geschädigter G ist empört und verlangt Strafverfolgung. Welche Aussagen sind richtig?
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