- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Legalitätsprinzip, § 152 II StPO
Was besagt das Legalitätsprinzip?
Das Legalitätsprinzip ist in § 152 Abs. 2 StPO normiert und besagt, dass jede Straftat verfolgt und abgeurteilt werden muss. Die Staatsanwaltschaft hat also kein Ermessen, ob sie bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Ermittlungsverfahren einleitet und Anklage erhebt – sie ist dazu verpflichtet.
Diese Pflicht trifft zunächst die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens. Darüber hinaus gilt das Legalitätsprinzip aber auch für die Polizei, soweit diese am Strafverfahren beteiligt ist. Erfährt also etwa ein Polizeibeamter im Streifendienst von einer Straftat, muss er von Amts wegen tätig werden und darf nicht einfach „wegschauen".
Das Legalitätsprinzip entfaltet seine volle Wirkung vor allem bei Verbrechen. Bei Vergehen eröffnen nämlich die §§ 153 ff. StPO der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung abzusehen. Man spricht insoweit vom Opportunitätsprinzip, das bei Vergehen das Legalitätsprinzip durchbricht. Bei Verbrechen besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht, sodass hier die Verfolgungspflicht strikt gilt.
Damit das Legalitätsprinzip nicht nur auf dem Papier steht, sieht das Gesetz in §§ 172 ff. StPO das Klageerzwingungsverfahren vor. Dieses greift, wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, also trotz bestehender Verfolgungspflicht kein Verfahren einleitet oder das Verfahren einstellt. Der Verletzte kann dann über das Klageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfen lassen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Anklage abgesehen hat, und im Erfolgsfall die Erhebung der Anklage erzwingen.
Das Legalitätsprinzip verpflichtet Staatsanwaltschaft und Polizei also dazu, jede Straftat zu verfolgen, wobei diese Pflicht vor allem bei Verbrechen strikt gilt und durch das Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO abgesichert wird.
Legalitätsprinzip, § 152 II StPO: Jede Straftat muss verfolgt und abgeurteilt werden
- Gilt für Staatsanwaltschaft und bei Beteiligung der Polizei auch für diese
- Gilt vor allem für Verbrechen: Aufgrund des Opportunitätsprinzips bei Vergehen, §§ 153 ff. StPO
- Klageerzwingungsverfahren möglich, §§ 172 ff. StPO: Wenn Staatsanwaltschaft untätig
Welche Ausnahmen vom Legalitätsprinzip gibt es?
Die wichtigste Ausnahme vom Legalitätsprinzip ist das Opportunitätsprinzip bei Vergehen, geregelt in §§ 153 ff. StPO. Die dort vorgesehene Einstellung aus Opportunitätsgründen erlaubt es der Staatsanwaltschaft, unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung abzusehen, obwohl an sich eine Verfolgungspflicht bestünde. Die einzelnen Einstellungsmöglichkeiten lassen sich danach unterscheiden, ob eine absolut geringfügige Schuld vorliegt, also ob die Schuld schon für sich betrachtet weniger verfolgungswürdig ist, oder ob die Schuld nur in Relation zu anderen verfolgten Taten eine geringe Rolle spielt, dann spricht man von einer relativ geringfügigen Schuld.
Bei absolut geringfügiger Schuld eröffnen die §§ 153, 153a StPO eine Möglichkeit zur Einstellung, also etwa bei Delikten mit einem Schaden von unter 50 Euro. Hier gibt es zwei Varianten: Wegen Geringfügigkeit kann das Verfahren nach § 153 StPO ohne jede Sanktion eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Daneben kommt eine Einstellung wegen geringer Schuld gegen Auflagen nach § 153a StPO in Betracht. Hier wird das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt, wenn diese geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Der Unterschied liegt also darin, dass § 153 StPO eine folgenlose Einstellung ermöglicht, während § 153a StPO dem Beschuldigten eine Auflage auferlegt.
Bei relativ geringfügiger Schuld greifen §§ 154, 154a StPO. Hier geht es um Fälle im Zusammenhang mit anderen verfolgten Taten, die schwerwiegender oder wesentlich leichter zu ermitteln sind. Die Staatsanwaltschaft kann dann einzelne Taten oder Tatteile fallen lassen, um sich auf die gewichtigeren oder einfacher nachweisbaren Vorwürfe zu konzentrieren. Die Schuld ist hier also nicht absolut, sondern nur im Verhältnis zu den übrigen verfolgten Taten geringfügig.
Das Opportunitätsprinzip der §§ 153 ff. StPO durchbricht somit bei Vergehen das Legalitätsprinzip und ermöglicht eine Einstellung aus Opportunitätsgründen, sei es wegen absolut geringfügiger oder relativ geringfügiger Schuld.
Opportunitätsprinzip bei Vergehen, §§ 153 ff. StPO: Einstellung aus Opportunitätsgründen als Ausnahme vom Legalitätsprinzip
Wegen absolut geringfügiger Schuld, §§ 153, 153a StPO: z.B. unter 50€
Wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO: Ohne Sanktion eingestellt, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht
Wegen geringer Schuld gegen Auflagen, § 153a StPO: Gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wenn diese geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht
Wegen relativ geringfügiger Schuld, §§ 154, 154a StPO: Im Zusammenhang mit anderen verfolgten Taten die schwerwiegender oder wesentlich leichter zu ermitteln
Teste dein Wissen
T wird beschuldigt, ein Fahrrad gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gem. § 153 StPO ein, da der Schaden nur 40 Euro beträgt. Der Geschädigte O ist damit nicht einverstanden. Welche Aussagen treffen zu?
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
