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Legalitätsprinzip, § 152 II StPO
LegalitätsprinzipOpportunitätsprinzipOpportunitätsprinzipsEinstellung aus Opportunitätsgründen
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Was besagt das Legalitätsprinzip?
Merke
Legalitätsprinzip, § 152 II StPO: Jede Straftat muss verfolgt und abgeurteilt werden
- Gilt für Staatsanwaltschaft und bei Beteiligung der Polizei auch für diese
- Gilt vor allem für Verbrechen: Aufgrund des Opportunitätsprinzips bei Vergehen, §§ 153 ff. StPO
- Klageerzwingungsverfahren möglich, §§ 172 ff. StPO: Wenn Staatsanwaltschaft untätig
Welche Ausnahmen vom Legalitätsprinzip gibt es?
Merke
Opportunitätsprinzip bei Vergehen, §§ 153 ff. StPO: Einstellung aus Opportunitätsgründen als Ausnahme vom Legalitätsprinzip
- Wegen absolut geringfügiger Schuld, § 153 StPO: z.B. unter 50€
- Wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO: Ohne Sanktion eingestellt
- Wegen geringer Schuld gegen Auflagen, § 153a StPO: Gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt
- Wegen relativ geringfügiger Schuld, §§ 154, 154a StPO: Im Zusammenhang mit anderen verfolgten Taten die schwerwiegender oder wesentlich leichter zu ermitteln
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Frage 1/3
T wird beschuldigt, ein Fahrrad gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gem. § 153 StPO ein, da der Schaden nur 40 Euro beträgt. Der Geschädigte O ist damit nicht einverstanden. Welche Aussagen treffen zu?
Die Einstellung ist eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip
O kann ein Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff. StPO einleiten
Die Staatsanwaltschaft hätte zwingend Anklage erheben müssen
Das Legalitätsprinzip gilt auch bei geringfügigen Vergehen ausnahmslos
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Ziad T.
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