- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
1.Verstehen
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Perspektive, aus der Vorliegen der Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist (z.B. A schon tot, für B jedoch nicht erkennbar, hält Hilfeleisten für erforderlich)
Objektiv ex ante: Verständiger Beobachter hätte erforderliche Rettungsmöglichkeit angenommen
§ 323c StGB dient nicht sittlicher Werterhaltung, sondern Güterschutz
h.M.: Differenziert
Rettungsmöglichkeit objektiv ex post
Erforderlichkeit subjektiv ex ante
Falls keine Erforderlichkeit, kommt kein untauglicher Versuch in Betracht, da bei § 323c StGB keine Versuchsstrafbarkeit
2.Wiederholen
Wie verhält es sich bei der unterlassenen Hilfeleistung, wenn der Täter eine erforderliche Rettungsmöglichkeit nicht erkennt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T findet den regungslosen O nach einem Unfall. T prüft den Puls flüchtig, spürt nichts und nimmt irrtümlich an, O sei bereits tot und Hilfe zwecklos. Er fährt weiter. Objektiv war O noch am Leben und hätte gerettet werden können. Greift § 323c StGB nach h.M.?
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