- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Einstweiliger Rechtsschutz
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
1.Verstehen
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, § 80 II Nr. 1-3a VwGO: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Verwaltungsakte richten mit folgenden Regelungsgegenstände
Öffentliche Abgaben und Kosten, § 80 II 1 Nr. 1 VwGO
Unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, § 80 II 1 Nr. 2 VwGO
Verkehrszeichen, analog § 80 II 1 Nr. 2 VwGO: Da Funktionsgleichheit mit Polizeivollzugsdienst
In anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen, § 80 II 1 Nr. 3 VwGO
z.B. Rechtsbehelfe Dritter gegen Baugenehmigung, § 212a BauGB (und andere bauaufsichtliche Zulassungen)
z.B. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, § 12 VwVG
z.B. beamtenrechtliche Versetzung und Abordnung, § 54 IV BeamtStG, § 126 IV BBG
Weitere: z.B. § 84 I Nr. 1 AufenthG, §§ 45 V, 46 IV 3 WaffG, §§ 14, 30 PassG
Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze, § 80 II 1 Nr. 3a VwGO
2.Wiederholen
Welche Fälle, in denen die aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, musst du kennen?
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