- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Erpressung, § 253 I StGB
1.Verstehen
Erpressung, § 253 I StGB
Erpressung, § 253 I StGB: Erwirken eines Vermögensvorteils durch Gewalt oder Drohung, um Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen
- Beispiel: z.B. Täter droht, das Auto des Opfers zu beschädigen, wenn das Opfer ihm nicht die Geldbörse aushändigt
- Form der Nötigung
- Schutzzweck: Freiheit der wirtschaftlichen Dispositionen, d.h. Vermögen und Willensfreiheit
2.Wiederholen
Was versteht man unter Erpressung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T bedroht O mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse. O händigt sie aus Furcht aus. Welche Aussagen treffen zu?
T droht O, ihn zu verprügeln, wenn er nicht 500 Euro überweist. O überweist das Geld. Wie ist die Tat einzuordnen?
T droht O, dessen geparktes Auto zu zerkratzen, wenn O ihm nicht 200 Euro gibt. O zahlt aus Angst um sein Fahrzeug. Welche Aussagen sind richtig?
Gläubiger G droht Schuldner S, ihn zu verklagen, wenn S die fällige Schuld von 500 Euro nicht sofort begleicht. S zahlt daraufhin. Welche Aussagen zur Erpressung sind richtig?
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