Erpressung, § 253 I StGB

Erpressung

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Erpressung, § 253 I StGB

Erpressung, § 253 I StGB: Erwirken eines Vermögensvorteils durch Gewalt oder Drohung, um Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen

  • Beispiel: z.B. Täter droht, das Auto des Opfers zu beschädigen, wenn das Opfer ihm nicht die Geldbörse aushändigt
  • Form der Nötigung
  • Schutzzweck: Freiheit der wirtschaftlichen Dispositionen, d.h. Vermögen und Willensfreiheit

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Frage

Was versteht man unter Erpressung?

3.
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Frage 1

T bedroht O mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse. O händigt sie aus Furcht aus. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

T droht O, ihn zu verprügeln, wenn er nicht 500 Euro überweist. O überweist das Geld. Wie ist die Tat einzuordnen?

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Frage 3

T droht O, dessen geparktes Auto zu zerkratzen, wenn O ihm nicht 200 Euro gibt. O zahlt aus Angst um sein Fahrzeug. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

Gläubiger G droht Schuldner S, ihn zu verklagen, wenn S die fällige Schuld von 500 Euro nicht sofort begleicht. S zahlt daraufhin. Welche Aussagen zur Erpressung sind richtig?

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