- Öffentliches Recht
- Europarecht
- Das Europarecht
Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht
1.Verstehen
Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht
Effet utile (frz., dt. „praktische Wirksamkeit“) / Effizienzgebot Art. 4 III EUV: Allgemeiner Auslegungs- und Anwendungsgrundsatz des Unionsrechts
Gebot praktischer Wirksamkeit des Unionsrechts, d.h. Wirksamkeit und Durchsetzung von EU-Rechtsakten und Vertragsbestimmungen müssen in den Mitgliedstaaten gewährleistet werden
Aus Loyalitätsgebot des Art. 4 III EUV, das die Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit und zur Vornahme aller geeigneten Maßnahmen verpflichtet
Konkrete Ausprägungen
Europarechtsfreundliche Auslegung: Europarecht geht immer vor, setzt sich immer durch (z.B. gegen lex-posterior-Regel oder gegen den Grundsatz pacta sunt servanda); nationale Normen (auch Verfassungsrecht) sind so auszulegen, dass Konflikte mit dem Unionsrecht vermieden werden und die Wirksamkeit des Unionsrechts gefördert wird
Unionskonformes Verhalten: Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen und den daraus folgenden Rechtsakten zu treffen
2.Wiederholen
Was bedeutet der Grundsatz des "Effet utile" im Europarecht?
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