- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
1.Verstehen
Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB bei Mord, um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
- Rechtswidrige Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB: z.B. nicht Ordnungswidrigkeit (Tötung wegen Ordnungswidrigkeit könnte aber niedriger Beweggrund sein)
- Auch Taten Dritter umfasst
- Sicht des Täters maßgeblich: Auch wenn erste Tat unerkannt gerechtfertigt, z.B. Opfer in Notwehr erschossen, aus Angst vor Bestrafung auch Zeuge erschossen
- Andere Tat, wenn nicht die gerade begangene
- Auch in Tateinheit dazu stehende, wenn neu angesetzt
- Auch erneuter Angriff auf Leib und Leben desselben Opfers, wenn dazwischen Zäsur
- Zeitliche Zäsur
- Normative Zäsur: z.B. Übergang von Körperverletzungs- auf Tötungsvorsatz
- z.B. nicht, wenn Übergang von Tötungsvorsatz auf Tötungsabsicht, da Tat von Anfang an gewollt
- z.B. nicht, wenn Körperverletzung mit bedingtem Tötungsvorsatz und anschließend Rettungsmaßnahmen unterlassen (selbst wenn zeitliche Zäsur), da eine Tat, die von Anfang an gewollt
2.Wiederholen
Was sind die Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T sticht mit bedingtem Tötungsvorsatz auf O ein. Als O schwer verletzt liegen bleibt, unterlässt T bewusst Rettungsmaßnahmen, um die Entdeckung seines Angriffs zu verhindern. O stirbt. Welche Aussagen treffen zu?
T erschießt O in einer objektiv bestehenden Notwehrlage. T glaubt jedoch irrtümlich, er handele rechtswidrig. Um die vermeintliche Tat zu verdecken, tötet er den herbeieilenden Zeugen W. Welche Aussagen treffen zu?
T schlägt O zunächst nieder, um ihn zu verletzen. Als O wehrlos am Boden liegt, entschließt sich T spontan, O zu töten, damit dieser ihn später nicht anzeigen kann. Welche Aussagen sind zutreffend mit Blick auf § 211 II Gr. 3 StGB?
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