Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

MordmerkmalMordmerkmaleVerdeckung anderer StraftatErmöglichung anderer Straftat

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Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe

Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB bei Mord, um andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

  1. Rechtswidrige Straftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB: z.B. nicht Ordnungswidrigkeit (Tötung wegen Ordnungswidrigkeit könnte aber niedriger Beweggrund sein)
    • Auch Taten Dritter umfasst
    • Sicht des Täters maßgeblich: Auch wenn erste Tat unerkannt gerechtfertigt, z.B. Opfer in Notwehr erschossen, aus Angst vor Bestrafung auch Zeuge erschossen
  2. Andere Tat, wenn nicht die gerade begangene
    • Auch in Tateinheit dazu stehende, wenn neu angesetzt
    • Auch erneuter Angriff auf Leib und Leben desselben Opfers, wenn dazwischen Zäsur
      • Zeitliche Zäsur
      • Normative Zäsur: z.B. Übergang von Körperverletzungs- auf Tötungsvorsatz
        • z.B. nicht, wenn Übergang von Tötungsvorsatz auf Tötungsabsicht, da Tat von Anfang an gewollt
        • z.B. nicht, wenn Körperverletzung mit bedingtem Tötungsvorsatz und anschließend Rettungsmaßnahmen unterlassen (selbst wenn zeitliche Zäsur), da eine Tat, die von Anfang an gewollt

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Frage

Was sind die Voraussetzungen einer anderen Tat i.S.d. § 211 II Gr. 3 Var. 1 und Var. 2 StGB?

3.
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Frage 1

T sticht mit bedingtem Tötungsvorsatz auf O ein. Als O schwer verletzt liegen bleibt, unterlässt T bewusst Rettungsmaßnahmen, um die Entdeckung seines Angriffs zu verhindern. O stirbt. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

T erschießt O in einer objektiv bestehenden Notwehrlage. T glaubt jedoch irrtümlich, er handele rechtswidrig. Um die vermeintliche Tat zu verdecken, tötet er den herbeieilenden Zeugen W. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

T schlägt O zunächst nieder, um ihn zu verletzen. Als O wehrlos am Boden liegt, entschließt sich T spontan, O zu töten, damit dieser ihn später nicht anzeigen kann. Welche Aussagen sind zutreffend mit Blick auf § 211 II Gr. 3 StGB?

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