- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Verschlechterungsverbot
1.Verstehen
Verschlechterungsverbot
Verschlechterungsverbot / Verbot der reformatio in peius (lat. „reformatio in peius“; dt.: „Verböserung“) bei Berufung und Revision
- Rechtsgrundlage
- Bei der Berufung gem. § 331 I StPO
- Bei der Revision, § 358 II StPO
- Wenn nur Beschuldigter Rechtsmittel einlegt, gilt das Verschlechterungsverbot: Berufungsurteil darf nicht schlechter ausfallen als aufgehobenes erstinstanzliches Urteil
- Bezieht sich nur auf Rechtsfolgen, also Strafmaß
- Auch auf Rechtsmittel des Beschuldigten darf Schuldspruch zu seinen Lasten geändert werden
- Gilt auch wenn Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegt (selten)
- Wenn (auch) Staatsanwaltschaft Berufung einlegt (zulasten des Beschuldigten), gilt kein Verschlechterungsverbot
2.Wiederholen
Darf im Rechtsmittelurteil eine höhere Strafe verhängt werden als im angegriffenen Urteil?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird wegen Diebstahls vom Amtsgericht zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nur T legt Berufung ein. Das Landgericht hält T zusätzlich für schuldig wegen Hehlerei und verhängt 4 Jahre Freiheitsstrafe. Welche Aussagen sind richtig?
T wird vom Strafrichter wegen Diebstahls zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nur die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und fordert 3 Jahre. Das Landgericht verhängt 2 Jahre und 6 Monate. Welche Aussagen treffen zu?
T wird vom Amtsgericht wegen Betrugs zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. T legt Berufung ein. Das Landgericht hält T für schuldig und möchte 2 Jahre und 6 Monate verhängen. Ts Verteidiger V argumentiert mit dem Verschlechterungsverbot. Welche Aussagen treffen zu?
T wird vom Strafrichter wegen Diebstahls zu 20 Monaten verurteilt. Staatsanwältin S legt Berufung ein und fordert 3 Jahre. Das Berufungsgericht verhängt 2,5 Jahre. T hatte keinen Verteidiger. Welche Aussagen sind richtig?
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