Auszug

Verschlechterungsverbot

Verschlechterungsverbot

1.
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Verschlechterungsverbot

Verschlechterungsverbot / Verbot der reformatio in peius (lat. „reformatio in peius“; dt.: „Verböserung“) bei Berufung und Revision

  • Rechtsgrundlage
    • Bei der Berufung gem. § 331 I StPO
    • Bei der Revision, § 358 II StPO
  • Wenn nur Beschuldigter Rechtsmittel einlegt, gilt das Verschlechterungsverbot: Berufungsurteil darf nicht schlechter ausfallen als aufgehobenes erstinstanzliches Urteil
    • Bezieht sich nur auf Rechtsfolgen, also Strafmaß
    • Auch auf Rechtsmittel des Beschuldigten darf Schuldspruch zu seinen Lasten geändert werden
  • Gilt auch wenn Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegt (selten)
  • Wenn (auch) Staatsanwaltschaft Berufung einlegt (zulasten des Beschuldigten), gilt kein Verschlechterungsverbot

2.
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