Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Verschlechterungsverbot
Verschlechterungsverbot
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Verschlechterungsverbot
Verschlechterungsverbot / Verbot der reformatio in peius (lat. „reformatio in peius“; dt.: „Verböserung“) bei Berufung und Revision
- Rechtsgrundlage
- Bei der Berufung gem. § 331 I StPO
- Bei der Revision, § 358 II StPO
- Wenn nur Beschuldigter Rechtsmittel einlegt, gilt das Verschlechterungsverbot: Berufungsurteil darf nicht schlechter ausfallen als aufgehobenes erstinstanzliches Urteil
- Bezieht sich nur auf Rechtsfolgen, also Strafmaß
- Auch auf Rechtsmittel des Beschuldigten darf Schuldspruch zu seinen Lasten geändert werden
- Gilt auch wenn Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegt (selten)
- Wenn (auch) Staatsanwaltschaft Berufung einlegt (zulasten des Beschuldigten), gilt kein Verschlechterungsverbot
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