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Verschlechterungsverbot
Verschlechterungsverbot
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Darf im Rechtsmittelurteil eine höhere Strafe verhängt werden als im angegriffenen Urteil?
Merke
Verschlechterungsverbot / Verbot der reformatio in peius (lat. „reformatio in peius“; dt.: „Verböserung“) bei Berufung und Revision
- Rechtsgrundlage
- Bei der Berufung gem. § 331 I StPO
- Bei der Revision, § 358 II StPO
- Wenn nur Beschuldigter Rechtsmittel einlegt, gilt das Verschlechterungsverbot: Berufungsurteil darf nicht schlechter ausfallen als aufgehobenes erstinstanzliches Urteil
- Bezieht sich nur auf Rechtsfolgen, also Strafmaß
- Auch auf Rechtsmittel des Beschuldigten darf Schuldspruch zu seinen Lasten geändert werden
- Gilt auch wenn Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegt (selten)
- Wenn (auch) Staatsanwaltschaft Berufung einlegt (zulasten des Beschuldigten), gilt kein Verschlechterungsverbot
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Frage 1/4
T wird wegen Diebstahls vom Amtsgericht zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nur T legt Berufung ein. Das Landgericht hält T zusätzlich für schuldig wegen Hehlerei und verhängt 4 Jahre Freiheitsstrafe. Welche Aussagen sind richtig?
Die Berufung war unstatthaft, da nur Revision möglich ist.
Das Verschlechterungsverbot gem. § 331 I StPO wurde verletzt.
Die Änderung des Schuldspruchs ist zulässig.
Die Strafe durfte erhöht werden, da neue Taten festgestellt wurden.
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Ziad T.
Jurastudent
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