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Verschlechterungsverbot
Darf im Rechtsmittelurteil eine höhere Strafe verhängt werden als im angegriffenen Urteil?
Das Verschlechterungsverbot wird auch Verbot der reformatio in peius genannt, wobei der lateinische Ausdruck „reformatio in peius“ übersetzt so viel wie „Verböserung" bedeutet. Es beschreibt einen Schutzmechanismus zugunsten des Beschuldigten bei Berufung und Revision. Die Rechtsgrundlage findet sich bei der Berufung in § 331 Abs. 1 StPO und bei der Revision in § 358 Abs. 2 StPO.
Das Verschlechterungsverbot greift, wenn nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel einlegt. In diesem Fall darf das Berufungsurteil beziehungsweise das Urteil nach Zurückverweisung nicht schlechter ausfallen als das aufgehobene erstinstanzliche Urteil. Wenn du also beispielsweise in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wirst und allein du Berufung einlegst, darf das Berufungsgericht keine höhere Strafe als sechs Monate verhängen.
Dabei ist allerdings eine wichtige Einschränkung zu beachten: Das Verschlechterungsverbot bezieht sich nur auf die Rechtsfolgen, also insbesondere auf das Strafmaß. Der Schuldspruch hingegen darf auch auf ein Rechtsmittel des Beschuldigten hin zu seinen Lasten geändert werden. Hat das erstinstanzliche Gericht den Angeklagten etwa wegen Diebstahls verurteilt und ergibt die Überprüfung, dass tatsächlich ein Raub vorliegt, darf das Berufungsgericht den Schuldspruch entsprechend abändern – es darf nur keine härtere Strafe verhängen als zuvor.
Das Verschlechterungsverbot gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten ein Rechtsmittel einlegt, was in der Praxis allerdings selten vorkommt. Legt hingegen die Staatsanwaltschaft zulasten des Beschuldigten Berufung oder Revision ein, greift kein Verschlechterungsverbot. In diesem Fall kann das Rechtsmittelgericht also auch eine höhere Strafe verhängen als das erstinstanzliche Gericht.
Das Verschlechterungsverbot schützt den Beschuldigten somit nur hinsichtlich der Rechtsfolgen und nur dann, wenn ausschließlich er selbst oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Verschlechterungsverbot / Verbot der reformatio in peius (lat. „reformatio in peius“; dt.: „Verböserung“) bei Berufung und Revision
Rechtsgrundlage
Bei der Berufung gem. § 331 I StPO
Bei der Revision, § 358 II StPO
Wenn nur Beschuldigter Rechtsmittel einlegt, gilt das Verschlechterungsverbot: Berufungs- oder Revisionsurteil darf nicht schlechter ausfallen als aufgehobenes erstinstanzliches Urteil
Bezieht sich nur auf Rechtsfolgen, also Strafmaß
Auch auf Rechtsmittel des Beschuldigten darf Schuldspruch zu seinen Lasten geändert werden
Gilt auch wenn Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegt (selten)
Wenn (auch) Staatsanwaltschaft Berufung einlegt (zulasten des Beschuldigten), gilt kein Verschlechterungsverbot
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