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Verschlechterungsverbot

Verschlechterungsverbot
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Darf im Rechtsmittelurteil eine höhere Strafe verhängt werden als im angegriffenen Urteil?

Merke

Verschlechterungsverbot / Verbot der reformatio in peius (lat. „reformatio in peius“; dt.: „Verböserung“) bei Berufung und Revision

  • Rechtsgrundlage
    • Bei der Berufung gem. § 331 I StPO
    • Bei der Revision, § 358 II StPO
  • Wenn nur Beschuldigter Rechtsmittel einlegt, gilt das Verschlechterungsverbot: Berufungsurteil darf nicht schlechter ausfallen als aufgehobenes erstinstanzliches Urteil
    • Bezieht sich nur auf Rechtsfolgen, also Strafmaß
    • Auch auf Rechtsmittel des Beschuldigten darf Schuldspruch zu seinen Lasten geändert werden
  • Gilt auch wenn Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegt (selten)
  • Wenn (auch) Staatsanwaltschaft Berufung einlegt (zulasten des Beschuldigten), gilt kein Verschlechterungsverbot

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Frage 1/4

T wird wegen Diebstahls vom Amtsgericht zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nur T legt Berufung ein. Das Landgericht hält T zusätzlich für schuldig wegen Hehlerei und verhängt 4 Jahre Freiheitsstrafe. Welche Aussagen sind richtig?

Die Berufung war unstatthaft, da nur Revision möglich ist.
Das Verschlechterungsverbot gem. § 331 I StPO wurde verletzt.
Die Änderung des Schuldspruchs ist zulässig.
Die Strafe durfte erhöht werden, da neue Taten festgestellt wurden.
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