- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Berufung, §§ 312 ff. StPO
Berufung
Aktualisiert vor 9 Tagen
Was versteht man unter der Berufung?
Merke
Berufung, §§ 312 ff. StPO: Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts
- Wiederholung der Hauptverhandlung: Gesamter Fall am Landgericht neu verhandelt (unabhängig vom ergangenen Urteil des Amtsgerichts); z.B. neue Beweisanträge und Ladung neuer Zeugen möglich
- Revision: Nur Überprüfung auf Rechtsfehler
- Verschlechterungsverbot, wenn nur Beschuldigter Berufung einlegt, § 331 I StPO
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Ziad T.
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