- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Berufung, §§ 312 ff. StPO
Was versteht man unter der Berufung?
Die Berufung nach §§ 312 ff. StPO ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts.
Ihre wesentliche Wirkung besteht in einer Wiederholung der Hauptverhandlung: Der gesamte Fall wird am Landgericht neu verhandelt, und zwar unabhängig vom ergangenen Urteil des Amtsgerichts. Das bedeutet, dass das Landgericht nicht an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden ist, sondern sich ein eigenes Bild von der Sache macht. Es können beispielsweise neue Beweisanträge gestellt und neue Zeugen geladen werden. Darin liegt der entscheidende Unterschied zur Revision, die den Fall nicht neu aufrollt, sondern das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft.
Legt ausschließlich der Beschuldigte Berufung ein, gilt das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO. Das Landgericht darf den Angeklagten in diesem Fall also nicht härter bestrafen, als es das Amtsgericht getan hat.
Die Berufung ist damit das Rechtsmittel, das eine vollständige Neuverhandlung des Falles vor dem Landgericht ermöglicht.
Berufung, §§ 312 ff. StPO: Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts
- Wiederholung der Hauptverhandlung: Gesamter Fall am Landgericht neu verhandelt (unabhängig vom ergangenen Urteil des Amtsgerichts); z.B. neue Beweisanträge und Ladung neuer Zeugen möglich
- Revision: Nur Überprüfung auf Rechtsfehler
- Verschlechterungsverbot, wenn nur Beschuldigter Berufung einlegt, § 331 I StPO
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