- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Berufung, §§ 312 ff. StPO
Berufung
Aktualisiert vor 17 Tagen
Was versteht man unter der Berufung?
Merke
Berufung, §§ 312 ff. StPO: Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts
- Wiederholung der Hauptverhandlung: Gesamter Fall am Landgericht neu verhandelt (unabhängig vom ergangenen Urteil des Amtsgerichts); z.B. neue Beweisanträge und Ladung neuer Zeugen möglich
- Revision: Nur Überprüfung auf Rechtsfehler
- Verschlechterungsverbot, wenn nur Beschuldigter Berufung einlegt, § 331 I StPO
Teste dein Wissen
Frage 1/5
T wird wegen Diebstahls vom Amtsgericht zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nur T legt Berufung ein. Das Landgericht hält T zusätzlich für schuldig wegen Hehlerei und verhängt 4 Jahre Freiheitsstrafe. Welche Aussagen sind richtig?
Die Berufung war unstatthaft, da nur Revision möglich ist.
Das Verschlechterungsverbot gem. § 331 I StPO wurde verletzt.
Die Änderung des Schuldspruchs ist zulässig.
Die Strafe durfte erhöht werden, da neue Taten festgestellt wurden.
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Strafprozessrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.
