Auszug

Beschleunigungsgrundsatz, Art. 6 I 1 EMRK

BeschleunigungsgrundsatzKonzentrationsmaxime

1.
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Beschleunigungsgrundsatz, Art. 6 I 1 EMRK

Beschleunigungsgrundsatz / Konzentrationsmaxime, Art. 6 I 1 EMRK: Möglichst rasche Durchführung des Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit und des Beschuldigten

  • Verschiedene Regeln zur Beschleunigung des Verfahrens
    • Im Vorverfahren unverzügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch Polizei, § 163 II StPO, und 6-Monats-Grenze der U-Haft, § 121 StPO
    • Hauptverhandlung möglichst in einem Zuge durchzuführe, § 229 StPO
    • Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO: Urteilsersatz nur nach Aktenlage
    • Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO: Ohne Zwischenverfahren und aufgrund verkürzter Ladungsfristen
  • Bei Verstoß Strafe zu mildern
  • Bei rechtsstaatswidriger Verzögerung (von Judikative zu vertreten) gilt entsprechender Teil der Strafe bereits als verbüßt

2.
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