Auszug

Sachbeschädigung, § 303 I StGB

SachbeschädigungBeschädigungZerstörung

1.
Verstehen

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Sachbeschädigung, § 303 I StGB

Voraussetzungen der Sachbeschädigung

  1. Fremde Sache
  2. Beschädigung oder Zerstörung
    • Beschädigung: Durch körperliche Einwirkung Unversehrtheit mehr als unerheblich beeinträchtigt
      • Auch durch Brauchbarkeitsminderung
      • Auch durch Veränderung des Erscheinungsbilds
    • Zerstörung: Durch körperliche Einwirkung in Existenz so wesentlich beschädigt, dass bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren

2.
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