- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
AufhebungAufhebung von VerwaltungsaktenAufhebung des Verwaltungsakts
1.Verstehen
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Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
Rechtsfolge der Aufhebung
- Verwaltungsakt gilt als nicht existent: Entfaltet keine Rechtswirkungen mehr
- Bei Rücknahme, § 48 VwVfG: Ex tunc von Anfang an
- Aber Widerruf, § 49 VwVfG: Ex nunc mit Wirkung für die Zukunft
- Aufgehobener Verwaltungsakt existiert aber latent weiter: Wenn die Aufhebung ihrerseits aufgehoben wird, lebt ursprünglicher Verwaltungsakt wieder auf; z.B. Widerruf einer Gaststättenerlaubnis erfolgreich angefochten, sodass Gaststättenerlaubnis automatisch wieder auflebt
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