- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Irrtümer
Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
1.Verstehen
Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
Tatbestandsirrtum / Tatumstandsirrtum, § 16 I StGB: Irrtum über Tatumstand, d.h. Unkenntnis oder Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören
Mangels Kenntnis kein Vorsatz, § 16 I StGB: Aber ggf. Fahrlässigkeitsdelikt
Beispiel: z.B. Jäger macht Schießübungen und weiß nicht, dass Person in seine Schussbahn läuft (Unkenntnis über Tatbestandsmerkmal); z.B. Jäger schießt auf Wildschwein, in Wirklichkeit handelt es sich aber um einen Menschen, der Pilze sammelt (Fehlvorstellung über Tatbestandsmerkmal)
Diskussion beim Vorsatz
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn der Täter keine Kenntnis über tatsächliche Umstände hat, die zum Tatbestand gehören?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T macht Schießübungen im Wald und weiß nicht, dass Personen in seiner Schussbahn sind. Er trifft versehentlich O und verwundet diesen tödlich. Hat T den subjektiven Tatbestand des Totschlags erfüllt?
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