Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Bürgerverurteilungsklage

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Bürgerverurteilungsklage: Allgemeine Leistungsklage, mit der die Behörde den Bürger zur Erfüllung seiner Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verurteilen lassen kann (z.B. Unterlassung, Duldung, Handlung)

  • Vertauschte Rollen“ im Vergleich zu anderen Verwaltungsprozessen
    • Kläger ist die Behörde
    • Beklagter ist der Bürger
  • Keine Klagebefugnis erforderlich bei Bürgerverurteilungsklage: Bei staatlichem Handeln keine Gefahr der Popularklage; dient außerdem nicht Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte, sondern Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes
  • Rechtsschutzbedürfnis bei Bürgerverurteilungsklage
    • MM: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Bürgerverurteilungsklage, da Vollstreckungstitel auch direkt aus Verwaltungsakt möglich
      • Verwaltungsakt bedürfte wegen Gesetzesvorbehalt gem. Art. 20 III GG einer Ermächtigungsgrundlage
      • In Vertrag begibt sich Behörde auf Ebene der Gleichordnung und kann deshalb gerade keinen Verwaltungsakt erlassen

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